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Amt darf Sozialhilfekosten nicht auf Krankenkasse abwälzen

Urteile von Sozialgerichten im Überblick

  • Lesedauer: 3 Min.
Das Sozialamt darf die Kosten für notwendige Krankenbehandlungen nur unter engen Voraussetzungen auf die Krankenkasse abwälzen.

Das entschied in einem am 19. Mai 2016 bekanntgegebenen Urteil das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Az. L 11 KR 5133/14) in Stuttgart.

Im verhandelten Fall ging es um eine 80-jährige Frau, die auf Sozialhilfe angewiesen war. Im November 2010 erhielt sie für mehrere Monate eine Nachzahlung für eine geringe russische Rente. Das Sozialamt fasste die Rentenzahlung des gesamten Jahres zusammen, so dass die Frau für den Monat November aus dem Sozialhilfebezug herausfiel. Für diese Zeit meldete das Sozialamt die 80-Jährige bei der AOK an. Danach sollte die Frau wieder in den Sozialhilfebezug kommen.

Das LSG urteilte, dass ab einer einmonatigen Unterbrechung des Sozialhilfebezugs die gesetzliche Krankenversicherung für die Übernahme der Krankheitskosten grundsätzlich zuständig werden könne. Dies gelte aber nicht für »rückwirkend« und nicht für rechtswidrig herbeigeführte Unterbrechungen des Sozialhilfebezugs.

Das Sozialamt durfte daher nicht die gesamten Rentenzahlungen des Jahres 2010 punktuell in einem Monat zusammenfassen und damit den Sozialhilfebezug für einen Monat unterbrechen. Die Rentnerin müsse daher bei Krankheit und Pflege nicht von der AOK, sondern weiterhin notwendige Hilfeleistungen vom Sozialamt erhalten. epd/nd

Einfrieren von Ei- oder Samenzellen nicht auf Kassenkosten

Krebskranken Patienten wird das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen für eine spätere Befruchtung nicht von gesetzlicher Krankenkasse bezahlt.

So das Hessische Landessozialgericht (Az. L 1 KR 357/14 KL) in Darmstadt in einem am 18. Mai 2016 veröffentlichten Urteil.

Seit 2012 können Krankenkassen in ihren Satzungen freiwillige Satzungsleistungen vorsehen. So soll der Wettbewerb zwischen den Kassen gestärkt werden.

Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) führte daraufhin einen Zuschuss für die Kryokonservierung ein. Da Krebskranke nach einer Chemotherapie ihre Fruchtbarkeit verlieren können, sollten Betroffene vorher noch ihre Ei- und Samenzellen für eine später geplante künstliche Befruchtung einfrieren können. Die BKK wollte hierfür freiwillig einen Zuschuss in Höhe von 1200 Euro zahlen.

Ebenso wie das Bundesversicherungsamt lehnte nun auch das LSG die entsprechende Satzungsgenehmigung ab. Denn Satzungsleistungen dürften sich nur auf gesetzlich vorgesehene Leistungen beziehen, urteilte das LSG. epd/nd

Mehr Hartz IV wegen Kfz-Haftpflicht

Hartz-IV-Bezieher mit weiteren Einkünften können die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von ihrem Einkommen abziehen und so höheres Arbeitslosengeld II beanspruchen. Hierfür müssen sie noch nicht einmal Eigentümer des Autos oder selbst Versicherungsnehmer sein.

Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 941/13) hervor, das am 12. Mai 2016 bekanntgegeben wurde.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Hartz-IV-Bezieher auf Antrag die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder auch angemessene private Versicherungen von ihren Einkünften abziehen. Auf diese Weise erhöht sich dann der Auszahlungsbetrag des Arbeitslosengeldes II. Ohne entsprechenden Antrag ziehen Jobcenter von den anrechenbaren Einkünften eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro ab.

Um die Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge vom Einkommen abziehen zu können, sei es weder erforderlich, dass der Hartz-IV-Bezieher Versicherungsnehmer oder Eigentümer des Fahrzeugs ist. Auch müsse es nicht auf ihn zugelassen sein. Ausreichend sei vielmehr, dass der Hartz-IV-Bezieher Halter des Pkw ist, er also das Fahrzeug tatsächlich nutzt und dabei nachweisbar alle mit dem Betrieb des Autos zusammenhängenden Kosten trägt, so das Gericht. epd/nd

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