Die Mitbestimmungsgesetze in Deutschland
1951: Das älteste deutsche Mitbestimmungsgesetz ist das Montan-Mitbestimmungsgesetz. Es schreibt die paritätische Mitbestimmung fest. Es gilt für Bergbauunternehmen und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie, die mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigen. Bei einem 21-köpfigen Aufsichtsrat vertreten acht Mitglieder die Anteilseigner und acht Mitglieder die Beschäftigten. Jede Seite stellt zusätzlich zwei neutrale Mitglieder. Sie dürfen nicht aus den Reihen der Gewerkschaft oder Arbeitgeber sein. Ein Arbeitsdirektor vertritt die Werktätigen im Vorstand.
1952: Ein Jahr nach dem Montanmitbestimmungsgesetz von 1951 wurde für die Kapitalgesellschaften der übrigen Wirtschaft eine Drittelbeteiligung der Beschäftigten am Aufsichtsrat geregelt. Die im Gesetz festgelegte schwächste aller Formen der Unternehmensmitbestimmung gilt noch heute. Zwei Drittel der Sitze im Aufsichtsrat entfallen auf die Anteilseigner, ein Drittel auf die Beschäftigten.
1976: Das Mitbestimmungsgesetz dehnt die paritätische Mitbestimmung auf alle Firmen mit mehr als 2000 Beschäftigten aus. Die Größe des Aufsichtsrats mit 12, 16 oder 20 Mitgliedern richtet sich nach Unternehmensgröße. Jeweils die Hälfte vertritt Beschäftigte und Unternehmen. Die sitzen am längeren Hebel: Bei einem Abstimmungspatt hat der Aufsichtsratsvorsitzende, der von der Anteilseignerseite kommt, doppeltes Stimmrecht. rbu
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