Zwei Pflegemütter

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Das Amtsgericht München stärkte mit seinem Urteil vom 4. August 2016 die Rechte von homosexuellen Paaren. Zwei Pflegemütter dürfen nach Ansicht des Gerichts die Vormundschaft für ein Kind gemeinsam übernehmen. Das Gericht schloss damit eine »Regelungslücke«.

Die beiden Frauen, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammenleben, hatten die Vormundschaft für ihren zehn Jahre alten Pflegesohn, der seit Jahren bei ihnen lebte, gemeinsam beantragt. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist eigentlich nur ein Vormund vorgesehen, wenn nicht besondere Gründe für mehrere sprechen. Das BGB lässt es jedoch zu, dass bei einem Ehepaar beide Partner zusammen zu Vormündern bestellt werden können.

Das Amtsgericht München entschied nun, dass dies auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelten müsse - alles andere sei Diskriminierung. Das Gericht bezog sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2013, die es einem eingetragenen Lebenspartner erlaubt, ein adoptiertes Kind seines Partners ebenfalls zu adoptieren (Sukzessivadoption).

»Nachdem der Gesetzgeber die Sukzessivadoption zulässt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dann eingetragene Lebenspartner nicht auch - wie Ehepaare - gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden können sollten«, heißt es im Gerichtsbeschluss.

Nur eine Pflegemutter zum Vormund zu machen, widerspreche außerdem dem Kindeswohl, weil sich beide gleichwertig um den Jungen kümmern. »Schon alleine deswegen wäre es diskriminierend, nach der Würfelmethode nur einen Vormund auszuwählen und hierdurch die andere Pflegemutter grundlos im Familienverband zurückzusetzen.« dpa/nd

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