Für rund 1,7 Millionen Beschäftigte gibt es höheren Mindestlohn

Arbeit, Mindestlohn, Leiharbeit, Werkverträge und Betriebsratsrechte

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Der gesetzliche Mindestlohn steigt erstmals zum 1. Januar 2017 um 34 Cent auf brutto 8,84 Euro pro Stunde.

Laut Statistischem Bundesamt in Wiesbaden wurden im April 2016 1,9 Millionen Jobs mit Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto bezahlt. Eine Million Beschäftigungsverhältnisse wurde mit weniger als dem Mindestlohn vergütet, darunter die Beschäftigtengruppen, die gesetzlich vom Mindestlohn ausgenommen sind.

Berufliche Weiterbildung

Junge Fachkräfte, die in einer Berufsausbildung und Berufspraxis hervorragende Leistungen gezeigt haben, können mit einem Weiterbildungsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung den nächsten Schritt auf der Karriereleiter wagen.

Ab 1. Januar 2017 werden die Förderleistungen für die berufsbezogene Weiterbildung deutlich erhöht. So steigt die maximale Förderhöhe von derzeit 6000 Euro auf 7200 Euro.

Weitere Neuerung: Das Stipendium kann nicht mehr wie bisher nur für Lehrgangs-, sondern auch für die Prüfungskosten verwendet werden. Außerdem können Stipendiaten künftig auch einen Zuschuss in Höhe von 250 Euro erhalten, um sich einen PC anschaffen zu können.

Die Förderung läuft über maximal drei Jahre für fachliche Weiterbildungen wie etwa die Vorbereitungskurse für die Meister- und Techniker- oder Fachwirtsqualifikationen. Das Stipendium lässt sich auch für fachübergreifende Lehrgänge nutzen.

Der Mindestlohn schützt die Beschäftigten in den Branchen mit Niedriglöhnen vor Dumpinglöhnen. Rund 3,7 Millionen Arbeitnehmer haben von der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 profitiert.

Für eine Übergangsfrist kann durch Tarifverträge in denjenigen Branchen, die bereits vor Einführung des Mindestlohngesetzes unter dem gesetzlichen Mindestlohn lagen, vom gesetzlich festgelegten Wert abgewichen werden. 2017 ist das noch für zwei Branchen bedeutsam:

Für Großwäschereien, die für Firmenkunden wie zum Beispiel für Hotels, Restaurants, Krankenhäuser, Seniorenheime oder Arztpraxen tätig sind, gilt in den Ostländern der derzeitige Branchenmindestlohn von 8,75 Euro noch bis Ende September 2017 und liegt somit 9 Cent unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns.

In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau steigt das Mindestentgelt auf 8,60 Euro einheitlich für Ost und West, ab November 2017 dann auf 9,10 Euro.

Zwei Sonderregelungen gelten derzeit noch für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 Euro brutto pro Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1. Januar 2017 haben zwar auch sie Anspruch auf brutto 8,50 Euro - aber eben noch nicht auf den neuen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro. Den gibt es für diese Gruppe erst ab dem Jahresbeginn 2018.

Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt bereits der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tagen pro Jahr arbeiten, ohne dass Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Auch diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Den Mindestlohn erhalten volljährige Arbeitnehmer, außer Langzeitarbeitslose, in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch Auszubildende sowie alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, haben keinen Anspruch.

Mindestlohn für Leiharbeiter: Bis zum 31. Dezember 2016 gilt für Leiharbeit der Mindestlohn von 9 Euro (West) und 8,50 Euro (Ost). Die Tarifverhandlungen laufen derzeit noch; dauern sie über den Jahreswechsel hinaus an, gilt ab 1. Januar 2017 der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro - sowohl in verleihfreien Zeiten als auch für den Zeitraum des Einsatzes in einem Entleihbetrieb.

Bei branchenspezifisch festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen, darunter das Baugewerbe, die berufliche Aus- und Weiterbildung, für Dachdecker, Elektriker, Gebäudereiniger, Gerüstbauer, den Bereichen Land/Forst/Garten, in der Pflegebranche, für Steinmetze und Bildhauer sowie im Bereich Textil/Bekleidung.

Mindestlohn bei Minijobs: Der neue Mindestlohn von 8,84 Euro gilt ab 1. Januar 2017 auch für Minijobber. Wer zur Zeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss ab dem Jahreswechsel angepasst werden. Aber Achtung: Was zunächst ein Plus von 34 Cent pro Stunde bringt, kann sich als Fallstrick erweisen. Denn weiterhin darf mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden.

Ein Minijobber, der bei einem Arbeitslohn von 8,50 Euro derzeit 52 Stunden im Monat arbeitet, verdient damit 442 Euro. Ab Januar summiert sich der Verdienst bei gleicher Arbeitszeit dann auf 459,68 Euro (52 x 8,84 Euro) im Monat und liegt damit über der Entgeltgrenze.

Als Faustregel gilt beim Mindestlohn im Minijob daher künftig, dass höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat gearbeitet werden können, wenn die von Sozialabgaben befreite Beschäftigung nicht riskiert werden soll.

Leiharbeit und Werkverträge

Verbesserungen bringt das neue Jahr für diejenigen, die als Leiharbeiter beschäftigt sind: Ab dem 1. April 2017 darf der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer entweder woanders arbeiten oder von der Firma, für die er bisher tätig war, übernommen werden.

Außerdem sollen Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten (Equal Pay-Regel) erhalten. Praktische Auswirkungen hat diese Bestimmung dann frühestens ab 1. Januar 2018.

Die geänderten Bestimmungen verbieten, dass Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt werden. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffen ist, wird künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen.

Werkverträge: Eine Arbeitnehmerüberlassung muss künftig immer offengelegt werden. Damit soll ab 1. April 2017 verhindert werden, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird. Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit.

Bislang war es möglich, als Werkunternehmer vorsorglich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen und sich darauf zu berufen, wenn sich bei einer Überprüfung herausstellte, dass in Wahrheit kein Werkvertrag, sondern eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag. Dann hatte der Zeitarbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf einen höheren Lohn, aber es handelte sich nicht um illegale Arbeitnehmerüberlassung.

In Zukunft wird diese Absicherung eines Werkvertrages durch eine »Vorratsverleiherlaubnis« nicht mehr erlaubt sein. Arbeitgeber, die vermeintliche Werkverträge einsetzen, um arbeitsrechtliche Schutzstandards zu umgehen, können ihr Verhalten nachträglich nicht mehr als Leiharbeit »umdeklarieren« und damit legalisieren.

Informationsrechte der Betriebsräte werden gestärkt

Neu ist auch: Betriebsräte haben in Zukunft das Recht, vom Unternehmen sowohl über den zeitlichen Umfang des Einsatzes und den Einsatzort als auch über die Arbeitsaufgaben des Fremdpersonals informiert zu werden.

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