Fahnenmast im WEG-Garten

Wohnungseigentümergemeinschaft

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Herr X. hatte seine Eigentumswohnung im Erdgeschoss an das Ehepaar A. vermietet. Die Mieter beschatteten die Terrasse mit einer Markise, bauten eine kleine Gartenlaube und stellten im Garten einen Fahnenmast auf. Diese Maßnahmen wurden nicht mit den anderen Wohnungseigentümern abgestimmt.

Die regelmäßig gehisste Fahne störte den Miteigentümer Y. Sie bringe eine Gesinnung zum Ausdruck, die er nicht teile, so Y. Die wolle er von seinem Balkon aus genauso wenig sehen wie die hässliche Hütte. Y. forderte, die baulichen Anlagen zu entfernen.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Bottrop (Az. 20 C 57/15). Trotz des Sondernutzungsrechts bleibe der Garten Gemeinschaftseigentum. Die Mieter dürften es nicht eigenmächtig umgestalten. Der Gesamteindruck des Gebäudes werde nachhaltig verändert.

Solche baulichen Veränderungen seien nur zulässig, bei Zustimmung aller Miteigentümer - gleichgültig, ob sie von einem Mieter oder vom Eigentümer initiiert werden. So könne der Miteigentümer Y. den Anspruch auf die Beseitigung der baulichen Veränderungen gegen Herrn X. oder direkt gegen die Mieter geltend machen. OnlineUrteile.de

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