Ohne Antrag kein Arbeitslosengeld II

Urteile von Sozialgerichten

  • Lesedauer: 3 Min.

Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts in Mainz vom 1. Dezember 2016 (Az. S 10 AS 816/15) hervor. Daher rät die Deutsche Anwaltauskunft, unbedingt daran zu denken, den Antrag zu stellen. Laufe ein Bewilligungszeitraum aus, müsse rechtzeitig der weitere Bezug beantragt werden.

Der Fall: Der Kläger erhält seit 2013 Arbeitslosengeld II (Hartz IV) vom Jobcenter. Die Leistungen werden jeweils für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums schickt das Jobcenter dem Mann ein neues Antragsformular. Es weist dabei auf die Notwendigkeit des Antrags hin. Auch als die Leistungen Ende Dezember 2014 ausliefen, schickte das Jobcenter dem Mann im Vorfeld Anfang November erneut ein Antragsformular zu.

Der Mann reagierte jedoch nicht. Er war zwischenzeitlich seelisch erkrankt und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin an das Jobcenter und erhielt ab Juni wieder Leistungen zugesprochen. Er wollte aber ebenso für den zurückliegenden Zeitraum die Zahlungen erhalten.

Das Jobcenter lehnte jedoch eine rückwirkende Leistung für Januar bis Mai 2015 ab. Das Gesetz bestimme eindeutig, dass für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen gewährt würden. Der Mann klagte gegen diese Entscheidung. Er sei aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen, den Antrag zu stellen.

Das Urteil: Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts sei höchstrichterlich geklärt, dass eine »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« in einem solchen Fall nicht greife. Dies sei nur bei unverschuldetem Versäumen gesetzlicher Fristen möglich. Nicht jedoch - wie vorliegend - bei einem fehlenden Antrag. Eine frühere Antragstellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden. Es liege eben keine Pflichtverletzung des Jobcenters vor. Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen und habe den Mann vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit eines neuen Antrages hingewiesen. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktionierte. DAV/nd

Ohne Nachweis von Bewerbungen droht Arbeitslosen Sperrzeit

Arbeitslose müssen ihre Bemühungen um einen neuen Job der Arbeitsagentur nachweisen. Kommen sie dem nicht nach, droht ihnen eine Sperrzeit auf ihr Arbeitslosengeld I.

Das stellte das Bundessozialgericht (BSG) am 4. April 2017 in zwei Urteilen (Az. B 111 AL19/16 R und Az. B 11 AL 5/16 R) klar. Im ersten Fall sollte sich ein arbeitsloser Bäcker fünfmal pro Monat aktiv um Stellen bewerben. Laut Eingliederungsvereinbarung war der Mann verpflichtet, seine Bewerbungsbemühungen in einer Liste zu dokumentieren und der Arbeitsagentur vorzulegen. Als der arbeitslose Bäcker seine Jobbemühungen nicht wie gefordert nachwies, wurde eine zweiwöchige Sperrzeit auf das ALG I verhängt.

Das BSG hielt die gegen den arbeitslosen Bäcker verhängte Sperrzeit für rechtmäßig. Grundsätzlich müssten Arbeitslose ihre Bewerbungsbemühungen nachweisen. Werde der Nachweis nicht erbracht, sei eine Sperrzeit verhältnismäßig und erforderlich. Wie die Eigenbemühungen eines Arbeitslosen aussehen sollen, müsse in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden.

Im zweiten Verfahren hatte die Behörde bei einer arbeitslosen kaufmännischen Angestellten eine Sperrzeit verhängt. Die Frau hatte die Liste ihrer Bewerbungsbemühungen zwei Wochen zu spät eingereicht. Hier sei die Sperrzeit zu Unrecht verhängt worden, so das BSG, weil die Arbeitsagentur keine Zusagen wie die Übernahme der Bewerbungskosten gemacht habe, so dass die Eingliederungsvereinbarung nichtig sei. epd/nd

#ndbleibt – Aktiv werden und Aktionspaket bestellen
Egal ob Kneipen, Cafés, Festivals oder andere Versammlungsorte – wir wollen sichtbarer werden und alle erreichen, denen unabhängiger Journalismus mit Haltung wichtig ist. Wir haben ein Aktionspaket mit Stickern, Flyern, Plakaten und Buttons zusammengestellt, mit dem du losziehen kannst um selbst für deine Zeitung aktiv zu werden und sie zu unterstützen.
Zum Aktionspaket

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal