Bund-Länder-Finanzausgleich

Bildungslexikon

  • tgn
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Anfang Juni haben Bundestag und Bundesrag den Bund-Länder-Finanzausgleich neu geregelt. Bestandteil ist eine Grundgesetzänderung, die unter anderem den Einstieg von Privatinvestoren in den Bildungssektor möglich macht. Die betreffenden Passagen befinden sich in den Artikeln 104b, 104c GG. Die Änderung des 104b erlaubt es dem Bund, Einfluss auf die »Länderprogramme bei der Verwendung der Finanzhilfen« zu nehmen. Neu gefasst wurde Absatz 2 des 104b. Demnach sind ein vom Bundesrat zu genehmigendes Bundesgesetz und eine Verwaltungsvereinbarung geplant, die diese Finanzhilfen rechtlich regeln sollen.

Neu hinzugekommen ist Artikel 104c: »Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren«. Dies impliziert die Lockerung des Kooperationsverbots und erlaubt so zusammen mit dem »Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems« ab dem Jahr 2020 private Investitionen in den Bildungssektor (ÖPP). Denn nun gelten Investitionen als »förderfähig«, für die sich die öffentliche Verwaltung zur »Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben« einer »vertraglichen Zusammenarbeit mit Privaten bedient«. Dem Unternehmen kann sie für den »investiven Kostenanteil eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren«. tgn

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