Landeskirche darf mitreden

Sonntagsarbeit

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Das entschied das Verwaltungsgericht Dresden am 12. April 2017 (Az. 4 K 1278/16). Hintergrund war eine Ausnahmegenehmigung der Landesdirektion für Sonntagsarbeit in Call-Centern, von der die Kirche erst aus den Medien erfahren habe. Die Landeskirche hatte daraufhin von der Landesdirektion eine Beteiligung an den Verfahren gefordert, was diese aber ablehnte.

Kompliziert ist die Sache aufgrund einer in Sachsen im Gegensatz zu anderen Bundesländern fehlenden Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der Sonntagsarbeit. Die Landesdirektion hatte sich auf das bundesweit geltende Arbeitszeitgesetz gestützt, das eine Verfahrensbeteiligung nur denjenigen zugesteht, die in eigenen Rechten betroffen sind. Im Falle der Kirche hatte die Behörde das nicht so gesehen.

In ihrem Urteil stellten die Richter aber fest, dass das Arbeitszeitgesetz nicht nur die Arbeitnehmer, sondern generell die Sonn- und Feiertagsruhe schützt. Deren Einhaltung könne die Landeskirche aufgrund einer noch immer geltenden Bestimmung aus der Weimarer Reichsverfassung einfordern, die im Evangelischen Kirchenvertrag Sachsens von 1994 konkretisiert worden sei. An diesen Vertrag müsse sich auch die Landesdirektion halten, so die Richter.

Wegen der Grundsatzbedeutung wurde eine Berufung am Oberverwaltungsgericht zugelassen. dpa/nd

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