Unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen
Mietrechtsurteil
2001 hatte ein Berliner seine Wohnung gemietet. 2015 wurde das Mietverhältnis durch eine Eigenbedarfskündigung der Vermieterin zu Gunsten ihres Sohnes beendet. Ohne vor dem Auszug zu renovieren, gab der Mieter die Wohnung zurück.
Die Vermieterin pochte nun auf die Regelung im Mietvertrag (»Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter«) und forderte in diesem Zusammenhang rund 3700 Euro Schadenersatz für Renovierungskosten.
Ihre Zahlungsklage gegen den ehemaligen Mieter scheiterte beim Amtsgericht Wedding ebenso wie beim Landgericht Berlin (Az. 67 S 7/17). Der Mann habe nicht renovieren müssen, denn die Klausel im Mietvertrag sei unwirksam, urteilte das Landgericht.
Daher komme es hier auch nicht darauf an, ob der Ex-Mieter die Wohnung 2001 tatsächlich in renoviertem Zustand übernommen habe, wie die Vermieterin behaupte. Der Mieter habe das bestritten, nach den Ermittlungen des Amtsgerichts zu Recht. Letztlich könne das aber offen bleiben.
Generell müssten Vermieter die Mietsache instand halten. Diese Pflicht dürften sie nicht per Mietvertrag uneingeschränkt auf die Mieter abwälzen. Das benachteilige die Mieter unangemessen - es sei denn, Vermieter gewährten für den damit verbundenen Aufwand einen finanziellen Ausgleich. Dieser Ausgleich müsse im Vertrag klar und deutlich geregelt sein, was hier aber nicht der Fall sei.
Im Laufe der Zeit traten in bewohnten Räumen unvermeidlich Gebrauchsspuren und optische Mängel auf. Der Aufwand für laufende Schönheitsreparaturen sei bei einem langjährigen Mietverhältnis beträchtlich. Ließe man solche Mietvertragsklauseln gelten, würde dies das Recht der Mieter aushebeln, während der Mietzeit wegen Mängeln der Mietsache die Miete zu mindern. Denn für die Instandhaltung wäre dann ausschließlich der Mieter zuständig. OnlineUrteile.de
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