Eine Trennung im Blick haben

Wohnungseigentum

  • Lesedauer: 1 Min.

Wenn nicht, kann jeder eine Teilungsversteigerung bei Gericht beantragen. Das sollte vermieden werden, rät Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (WiE). Oft wird nur ein Preis unter Wert erzielt.

Um solche Streitigkeiten von vorn herein zu vermeiden, empfiehlt sie, in einem Ehevertrag zu regeln, was im Falle einer Scheidung passieren soll. Er kann auch noch nach einer Heirat geschlossen werden.

Im Vertrag kann festgelegt werden, wer die Immobilie im Fall der Trennung übernimmt und wie der andere Partner abgefunden wird. Allerdings müssen dafür Gebühren für die notarielle Beurkundung und gegebenenfalls auch für eine anwaltliche Beratung eingeplant werden.

Zudem gibt es die Möglichkeit, dass Paare eine Wohnung durch eine aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erwerben. Dann kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, was im Fall einer Trennung passieren soll. Diese Möglichkeit steht auch unverheirateten Paaren offen.

Ist die Wohnung noch nicht abbezahlt, ist zu bedenken, wie es mit dem Kreditvertrag mit der Bank weitergeht. Wichtig dabei: Nur mit Zustimmung der Bank kann einer der Kreditnehmer aus dem gemeinsam abgeschlossenen Kreditvertrag entlassen werden. WiE/nd

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