Keine Herausgabe durch die Klinik
Arztdaten
2012 wurde eine 28-jährige Frau in einem Krankenhaus wegen ihres Rückenleidens behandelt. Sie wurde mehrmals an der Wirbelsäule operiert, doch die Schmerzen dauerten an. Da sich die Beschwerden später durch andere Therapien besserten, war die Patientin überzeugt, im Krankenhaus falsch behandelt worden zu sein. Ihr Anwalt forderte für eine Schadenersatzklage die Herausgabe der Behandlungsunterlagen und die Auskunft über alle behandelnden Mediziner.
Die private Gesellschaft, die das Krankenhaus unterhält, stellte der Patientin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, teilte jedoch Namen und Anschriften der Ärzte nicht mit. Daraufhin klagte die Patientin.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies mit Urteil vom 14. Juli 2017 (Az. 26 U 117/16) die Klage ab. Ein Krankenhaus müsse Arztdaten nur mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er erläutern, dass bestimmte Mediziner in einem künftigen Prozess um Behandlungs- oder Aufklärungsfehler als Anspruchsgegner oder als Zeugen beteiligt sein könnten. Das Krankenhaus müsse aber nicht generell Namen und Anschriften aller Ärzte offenbaren, die die Patientin während ihres stationären Aufenthalts betreut hätten. Darauf bestehe kein Anspruch. OnlineUrteile.de
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