Keine Übernahme der ganzen Miete
Karlsruhe zu Hartz IV: Kosten der Unterkunft müssen angemessen sein
Karlsruhe. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten. Es sei verfassungskonform, dass der Gesetzgeber »keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat«, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Vielmehr dürften Jobcenter die Erstattung auf einen Betrag begrenzen, der für vergleichbare Wohnungen im »unteren Preissegment« üblich sei.
Geklagt hatte eine Sozialhilfebezieherin, die allein in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Ab 2008 hatte das Jobcenter die Miete nur noch teilweise übernommen. In ihrer Verfassungsbeschwerde gab die Klägerin an, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein. Daneben hatte auch das Sozialgericht Mainz zwei Verfahren vorgelegt, weil es die Regelung für die Kostenerstattung von Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hielt. AFP/nd Seiten 4 und 17
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