Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht für stornierten Flug

Reiserecht

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In der Zwischenzeit hatte die Familie der Schülerin Ende 2015 einen USA-Urlaub im September/Oktober 2016 mit Flügen nach San Francisco gebucht. Nun aber erfuhr die Tochter im Februar 2016, dass sie doch am USA-Patenschafts-Programm teilnehmen könne. Das Studium sollte am 11. August 2016 beginnen.

Daraufhin sagte der Vater die Flüge für die Tochter ab und musste Stornokosten in Höhe von 887 Euro bezahlen. Diesen Betrag sollte die Reiserücktrittsversicherung ersetzen. Da sich das Unternehmen weigerte, klagte der Vater die Stornokosten ein. Sein Argument: Nach den Versicherungsbedingungen müsse die Versicherung die Kosten übernehmen, wenn eine versicherte Person wegen eines Arbeitsplatzwechsels eine Reise stornieren müsse. Der Schulbesuch sei für Schüler verpflichtend und deshalb einem Arbeitsplatz vergleichbar. Die Teilnahme am Patenschaftsprogramm sei als Arbeitsplatzwechsel anzusehen.

Dem widersprach das Amtsgericht München mit Urteil vom 29. März 2017 (Az. 273 C 2376/17). Der Schulwechsel der Tochter stelle keinen Versicherungsfall dar, bei dem die Reiserücktrittskostenversicherung einspringen müsse. Auch wenn ein Schulbesuch für Schüler verpflichtend sei, ist deshalb die Schule noch lange kein Arbeitsplatz. Die Schule diene der Ausbildung. Das sei zwar die Grundlage dafür, um später einen Beruf auszuüben und einen Arbeitsplatz zu suchen. Ausbildung sei aber nicht mit einem Arbeitsplatz gleichzusetzen. OnlineUrteile.de

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