Absetzbarkeit einer Immobilie

Steuertipp

  • Lesedauer: 1 Min.

Darüber informiert der Infodienst Recht und Steuern der LBS und stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 17/16).

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Denn das ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der Einkünfteerzielung auszugehen, sei in keiner Weise zu beanstanden. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren Zustand zu bringen, so die Urteilsbegründung. LBS/nd

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