Kunden können am Abflugs- oder Ankunftsort klagen
EuGH stärkt Fluggastrechte bei verspäteten Umsteigeflügen
Die betroffenen Kunden können Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung wahlweise an ihrem Abflugs- oder Ankunftsort geltend machen, wenn die Fluggesellschaft, die die Verspätung verursachte, ihren Sitz in der EU hat, entschied der EuGH in Luxemburg am 7. März 2018 (Az. C-274/16 u.a.) in drei verkündeten Urteilen.
Dieses Recht auf Wahl des Gerichtsstandes gilt der Entscheidung zufolge, wenn die verschiedenen Flüge für eine Reise einheitlich gebucht wurden »und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat«.
In einem der drei entschiedenen Fälle buchten Urlauber bei Air Berlin eine aus zwei verbundenen Flügen bestehende Flugreise von der spanischen Insel Ibiza nach Düsseldorf über Palma de Mallorca. Die erste Teilstrecke wurde von der spanischen Air Nostrum durchgeführt und die zweite von Air Berlin. Wegen einer Verspätung auf dem ersten Flug verpassten die Reisenden ihren Anschlussflug und erreichten Düsseldorf schließlich mit dreizehnstündiger Verspätung.
Im Auftrag der Betroffenen klagte die Flightright GmbH vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen Air Nostrum auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 Euro. Die Düsseldorfer Richter bezweifelten jedoch ihre internationale Zuständigkeit und legten den Fall zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.
Der Europäische Gerichtshof entschied nun in diesem Fall, dass Betroffene sowohl am Ort des Abflugs auf der ersten Teilstrecke als auch am Ort der Ankunft auf der zweiten Teilstrecke klagen können, wenn die Fluggesellschaft, die die Verspätung verursachte, ihren Sitz in der EU hat.
In einem weiteren Fall hatte ein deutscher Reisender bei der chinesischen Hainan Airlines einen Flug von Berlin über Brüssel nach Peking gebucht und forderte vor einem deutschen Gericht Ausgleichszahlungen, weil der erste Flug verspätet war und ihm in Brüssel deshalb das Boarding nach Peking verweigert wurde.
Der EuGH in Luxemburg entschied nun für solche Konstellationen, dass sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte in der EU nach den dort jeweiligen geltenden Gesetzen richtet, wenn die beklagte Fluggesellschaft wie die Hainan Airlines keinen Sitz innerhalb der EU hat. Der Betroffene könne deshalb nicht in Deutschland klagen. AFP/nd
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