Vorzeitiges Ende?

Elternzeit

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Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. Sa 1164/17). Wie die Deutsche Anwaltshotline (DAH) berichtet, arbeitete eine Verwaltungsangestellte in Elternteilzeit. Als sie erneut schwanger wurde, wollte sie die Elternzeit vorzeitig beenden und Vollzeit arbeiten. Ihre Arbeitgeberin lehnte aus betrieblichen Gründen ab. Das wollte die Frau aber nicht hinnehmen. Sie war der Meinung, ihre Elternzeit rechtmäßig schon deshalb beenden zu können, weil sie in Erwartung eines neuen Kindes war. Der Anspruch auf ein vorzeitiges Ende der Elternzeit ginge aus dem Gesetz hervor, das nicht explizit den Zeitpunkt der Geburt nennt, sondern den Schluss zuließe, dass dies auch während der Schwangerschaft mit einem weiteren Kind gelte. Sie verlangte deshalb ihr Vollzeitgehalt für die letzten Monate vor der Geburt.

Das LAG Hamm sah das anders. Das Gesetz knüpfe den Anspruch an das Ende der Elternzeit an die tatsächliche Geburt eines weiteren Kindes, nicht aber an die Schwangerschaft. Das könne zu einer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen führen. »Würde man die Regelung so auslegen, wie es die Angestellte tut, sei das Gesetz nicht auf Väter in Elternzeit anzuwenden, die diese wegen Geburt eines weiteren Kindes beenden möchten, da diese nicht schwanger sein könnten«, so Rechtsanwalt Wieland Bickel. DAH/nd

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