Keine vorzeitige Auflösung des Schulvertrages möglich

Abikurs an Privatschule

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Im November und Dezember 2015 fehlte der junge Mann mehrfach im Unterricht. Laut Attest vom Hausarzt war er wegen Problemen mit seinem Reizdarm »schulunfähig«. Schließlich teilte die Privatschule dem Schüler mit, sie könne ihn wegen der Fehlzeiten und versäumter Übungsaufgaben nicht zur Abiturprüfung anmelden.

Daraufhin kündigte der Vater des Schülers den Schulvertrag »aus wichtigem Grund außerordentlich« und stellte die Zahlungen ein. Die Kündigung sei berechtigt, meinten Vater und Sohn. Der Sohn sei wegen wiederkehrender Bauchkrämpfe und psychosomatischer Beschwerden schulunfähig.

Die Schule akzeptierte die Kündigung nicht und klagte die Unterrichtsgebühren ein. Sie verwies auf den Vertragstext. Dort hieß es: »Über die Bindung an ein Schuljahr bin ich mir bewusst. ... Eine Anmeldung zu einem Kurs ist verbindlich. Die Kurse können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden.«

Das Amtsgericht München gab mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. 242 C 15750/16) der Schule Recht. Der Amtsrichter erklärte die Kündigung für unwirksam und konnte sich dabei auch auf ein medizinisches Gutachten stützen: Ein Reizdarm führe nicht zu Schulunfähigkeit, hatte der gerichtliche Sachverständige ausgesagt, der den Schüler untersucht hatte.

Weiter führte der Sachverständige aus, dass plötzlich und überraschend so ein Problem erst recht nicht komme. Das sei keine »unvorhersehbare Krankheit«, die sich der Schüler erst nach Vertragsschluss zugezogen habe. Der junge Mann habe bei der Untersuchung selbst eingeräumt, so der Amtsrichter, dass die Beschwerden schon seit Jahren mehrmals die Woche auftreten. Er sei volljährig und damit unbeschränkt geschäftsfähig.

Wenn sich der Schüler - trotz des bekannten Gesundheitsrisikos - für einen Kurs von zehn Monaten entscheide, müsse er auch die Konsequenzen tragen und sich an den Vertragsinhalt halten. Für die Unterrichtsgebühren hafteten Vater und Sohn gemeinsam. OnlineUrteile.de

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