Wasserleitung angebohrt

Mietvertragskündigung abgelehnt

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  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Münchner Ehepaar lebt in einer Schwabinger Altbauwohnung. Die Frau, eine Yogalehrerin, nutzt einen Raum als Yoga-Zimmer. Das Malheur passierte, als ihr ein Freund dabei half, in diesem Raum neue Sockelleisten zu verlegen. Für Dübel bohrte er Löcher. Dabei traf der Helfer die Hauptwasserleitung, die (nach einem Knick) in Höhe der Fußleiste verläuft.

Das Wasser durchfeuchtete den Fußboden und zerstörte im darunter liegenden Büro die Stuckdecken. Die Reparaturmaßnahmen kosteten insgesamt 7367 Euro. Während der Arbeiten minderte der Büromieter die Miete um 1576 Euro. Weder die Mieter, noch ihr Helfer hatten den Leitungsverlauf mit einem Metalldetektor geprüft oder sich bei der Vermieterin danach erkundigt.

Wegen des Schadens kündigte die Hauseigentümerin dem Ehepaar: Bei früheren Bauarbeiten seien an anderer Stelle spiegelbildlich verlaufende Wasserleitungen sichtbar geworden. Deshalb hätte den Mietern der Gedanke aufkommen müssen, dass im Yoga-Raum die Leitung über der Fußleiste verlegt sein könnte.

Dass sie den Leitungsverlauf kannten, bestritten die Mieter: Er sei zudem unüblich und entspreche nicht technischen Standards. Einen Metalldetektor hätten sie nicht einsetzen können, weil er Metallalarm ausgelöst habe - vermutlich, weil in der Wand neben dem Heizungsrohr eine nicht isolierte Elektroleitung verlegt sei.

Beim Amtsgericht München (Az. 424 C 27317/16) scheiterte die Räumungsklage der Vermieterin. Dass die Mieter und ihr Helfer Löcher bohrten, ohne den Leitungsverlauf abzuklären, sei zwar leichtfertig gewesen. Es handle sich aber nicht um eine grob fahrlässige oder schuldhafte Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen würde. Dass die Leitung unter Putz senkrecht abknicke und dann oberhalb der Fußleiste weiterverlegt sei, sei von außen nicht erkennbar und obendrein sehr ungewöhnlich.

Dass die Überschwemmung zu einem hohen finanziellen Schaden geführt habe, ändere nichts daran, dass hier allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorliege. Die Haftpflichtversicherung der Mieter habe sich mit der Schadenregulierung bisher viel Zeit gelassen, das sei aber nicht den Mietern anzulasten. OnlineUrteile.de

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