Gravierende Modernisierung muss nicht geduldet werden

BGH-Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Verändern Modernisierungsmaßnahmen den Charakter einer vermieteten Wohnung oder eines Hauses grundlegend, müssen sie nicht vom Mieter geduldet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 28/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bewohnte eine Mieterin ein Reihenhaus seit 1986 in Berlin für etwa 450 Euro Kaltmiete im Monat. Ihre Vermieterin plante nun, umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen. Darunter auch eine Änderung des Grundrisses, den Einbau einer neuen Heizung und das Verlegen von neuen Stromleitungen.

14 Wochen Arbeiten und eine Mieterhöhung auf 2100 Euro

Die Umbauten sollten 14 Wochen dauern und die Miete nach Abschluss der Arbeiten auf über 2100 Euro im Monat ansteigen. Das wollte die Mieterin nicht hinnehmen, und so ging der Fall schließlich bis zum Bundesgerichtshof.

Das Gericht entschied nun, dass die Mieterin die Umbaumaßnahmen und die daraus folgende Mieterhöhung nicht dulden muss. Zwar müssen Mieter Modernisierungen dulden, wenn diese das Zuhause nicht nur erhalten, sondern erweitern. Allerdings dürfe die Mietsache nicht soweit verändert werden, dass etwas Neues entsteht.

Eine Grundrissveränderung ist auch als Neubau zu bewerten

»Die Veränderung des Grundrisses ist für sich genommen nicht nur eine Modernisierung, sondern quasi als Neubau zu bewerten«, erklärt dazu Rechtsanwältin Christina Bethke. Denn damit verändere sich der Charakter des Hauses, so entscheid es der Bundesgerichtshof in seinem Urteilsspruch.

Die Vermieterin habe die Mieterin auch nicht explizit zur Duldung einzelner, weniger weitreichender Modernisierungen aufgefordert. Daher könne der Bundesgerichtshof nur alle Modernisierungspläne zusammengefasst bewerten. Daher müsse die Bewohnerin gar keine Umbauten akzeptieren. DAH/nd

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