Amtlich: Geistheiler gehören zum Gesundheitswesen
Kassel. Auch eine Geistheilerin ist dem Gesundheitswesen zuzurechnen. Das gilt jedenfalls für die gesetzliche Unfallversicherung, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Danach muss eine Heilerin aus Bayern Beiträge zur Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bezahlen (Az: B 2 U 9/17 R). Die Klägerin betreibt - inzwischen als Rentnerin - in Bayern eine sogenannte Praxis für energetische Körperarbeit. Bei ihren Behandlungen begebe sie sich in eine »höhere Schwingungsebene«, erläuterte sie in Kassel. Dadurch würden kranke Körperzellen des Kunden so beeinflusst, dass sie sich an ihren ursprünglich gesunden Zustand wieder »erinnern«. Die Klägerin meinte, wenn ihre Tätigkeit nicht als Gesundheitsberuf anerkannt sei, müsse sie zur Gesundheitsberufsgenossenschaft auch keine Beiträge zahlen. Das BSG bestätigte die Beitragsbescheide über zuletzt 137 Euro pro Jahr jedoch als rechtmäßig. Entscheidend für die Versicherungspflicht ist danach das Ziel der Tätigkeit. dpa/nd
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