Zur Kreisumlage sind alle Gemeinden anzuhören

Mecklenburg-Vorpommern: Oberverwaltungsgericht Greifswald bestätigt Rechte von Kommunen

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Greifswald. Vor der Festlegung einer Kreisumlage müssen alle Gemeinden eines Landkreises angehört werden. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald wies am Montag eine Berufungsklage des Landkreises Nordwestmecklenburg gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin zurück. Die finanziell klamme Gemeinde Perlin sah mit der Kreisumlage von 43,67 Prozent im Jahr 2013 ihr verfassungsrechtlich verankertes Recht auf finanzielle Mindestausstattung verletzt und hatte erfolgreich geklagt. Im Zuge der im Grundgesetz festgelegten kommunalen Selbstverwaltung haben die Gemeinden dem OVG zufolge einen Anspruch, bei der Festlegung der Kreisumlage angehört zu werden. Wie das Gericht ausführte, sei dies in diesem Fall nicht geschehen.

Zugleich betonte das Gericht in Greifswald aber auch, dass die Erhebung einer solchen Umlage rechtens ist, wenn die sonstigen Erträge eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken. Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Eine Revision ist vier Wochen nach der Zustellung des schriftlichen Urteils möglich.

Der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindetages, Andreas Wellmann, sieht eine grundsätzliche Bedeutung des Urteils. Es sei der Auftrag an den Gesetzgeber deutlich geworden, ein Anhörungsverfahren der Gemeinden zur Kreisumlage und den Umgang mit den Ergebnissen im Kreistag gesetzlich zu regeln, sagte er der dpa in Schwerin. »Das ist verfahrensmäßig für das ganze Land wichtig.« Geklärt werden müsse auch, wie Fehler aus der Vergangenheit bereinigt werden können, sagte Wellmann.

Perlin ist kein Einzelfall: Mehrere Gemeinden im Landkreis Nordwestmecklenburg haben Widerspruch gegen Kreisumlage-Bescheide verschiedener Jahre eingelegt. Im vergangenen Jahr war es eine zweitstellige Zahl, wie es aus der Kreisverwaltung hieß. Die Widersprüche ruhen bis zum Ende des Verfahrens.

Der Kreis hatte versucht, den Konflikt um die Kreisumlage der Gemeinde Perlin aus dem Jahr 2013 mit einer im Jahr 2018 erlassenen Änderungssatzung zu heilen. Das Gericht erklärte diese Änderungssatzung für unwirksam.

Wellmann bedauerte, dass sich das OVG nicht zu der Frage äußerte, wie viel Geld einer Gemeinde am Ende für freiwillige Aufgaben bleiben muss. Das Verwaltungsgericht in Schwerin hatte geurteilt, dass es nicht weniger als fünf Prozent des Haushaltes sein dürften. Diese Aussage habe nun Bestand, jedoch wäre eine obergerichtliche Position dazu noch einmal gut gewesen, sagte Wellmann.

Der Geschäftsführer des Landkreistages, Matthias Köpp, erklärte, das Urteil müsse genau ausgewertet werden. Er wies darauf hin, dass die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern seit einigen Jahren für die Festlegung der Kreisumlage angehört würden. Den Anstoß dafür hätten OVG-Urteile aus anderen Bundesländern gegeben. dpa/nd

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