Keine Prozesskostenhilfe für Streit mit Jobcenter
Ein Hartz-IV-Bezieher hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf Prozesskostenhilfe in einem Streit mit dem Jobcenter um monatlich 1,85 Euro. Laut einer am Mittwoch vom Berliner Sozialgericht veröffentlichten Entscheidung wies das Gericht die entsprechende Klage einer Frau ab, weil sie wegen ihres intellektuellen und beruflichen Hintergrunds - die Klägerin hatte eine gewerbliche Zimmervermietung betrieben - nach Überzeugung der Richter die einfach zu begründende Klage auch allein ohne Anwalt führen könne. Die Frau aus Steglitz will über das bereits bewilligte Arbeitslosengeld II hinaus erreichen, dass das Jobcenter weitere 1,85 Euro monatlich bezahlt. So viel koste der Zündstrom, mit dem sie ihre auch zum Erhitzen von Warmwasser genutzte Gastherme betreibe. Um diese Forderung vor Gericht durchzusetzen, wollte sie Geld für die Anwaltskosten. Das Sozialgericht entschied dagegen, dass die Prozesskostenhilfe nicht ermögliche, ohne Rücksicht auf das Verhältnis zwischen Streitwert und Kostenrisiko einen Anwalt zu beauftragen. Der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien sei in ihrem Fall nicht verletzt. AFP/nd
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