Legale Transferleistung

Milliardenzahlungen der Bundesagentur in Bundeshaushalt rechtens

  • Lesedauer: 2 Min.

Karlsruhe. Frühere Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt verstoßen nicht gegen Grundrechte. Das hat das Bundesverfassungsgericht für die Jahre 2005 und 2008 entschieden, wie am Mittwoch in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Geklagt hatten ein Angestellter und eine GmbH als Arbeitgeber. Beide wollten ihre gezahlten Beiträge zum Teil zurück. Der Angestellte meinte, dass ihm für das Jahr 2005 insgesamt 151,88 Euro erstattet werden müssten. Der Arbeitgeber verlangte für das Jahr 2008 126,25 Euro zurück. (Az. 1 BvR 1728/12 u.a.)

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind jeweils zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern zu zahlen. Grundsätzlich ist dieses Geld streng zweckgebunden: Es dient allein dazu, die Aufgaben der Sozialversicherung zu finanzieren, und nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates, wie es in dem Beschluss heißt. Wegen der Hartz-Reformen hatte die Bundesagentur für Arbeit von 2005 bis Ende 2007 allerdings viermal im Jahr einen »Aussteuerungsbetrag« an den Bund zu zahlen. Anschließend gab es bis Ende 2012 weitere Geldtransfers über den sogenannten Eingliederungsbeitrag.

Die Kläger halten diese aus ihren Beiträgen gespeisten Transfers für verfassungswidrig. In Karlsruhe hatten sie aber keinen Erfolg: Im Übergangsjahr 2005 waren die Zahlungen nach Auffassung der Richter ausnahmsweise durch den Systemwechsel gerechtfertigt. Damals wurden Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt. Für 2008 gelte das zwar nicht mehr. In diesem Jahr gab es aber auch einen Bundeszuschuss an die Arbeitsagentur. Unterm Strich sei den Beitragszahlern deshalb kein Nachteil entstanden. Die Prüfung durch das Gericht beschränkte sich auf die Jahre 2005 und 2008, weil sich die Verfassungsklagen auf diese Zeiträume bezogen. Agenturen/nd

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