Feuchter Keller, frisch lackiert

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Frau W. kaufte für 119 000 Euro ein kleines Häuschen aus den fünfziger Jahren. »Komplett saniert«, behauptete der Makler in seinem Exposé. Die Eigentümer hätten neue Leitungen verlegen lassen. Das Dach sei gedämmt worden, zudem sei »das Haus unterkellert (trocken)«. Mit dem Eigentümerehepaar hatte die Käuferin das Objekt besichtigt und ausdrücklich gefragt, ob der Keller wirklich trocken sei. Frau W konnte nichts Abweichendes feststellen, weil die Eigentümer die feuchten Kellerwände vor dem Besichtigungstermin weiß gestrichen hatten.

Nach dem Einzug bemerkte sie bald, dass man sie übers Ohr gehauen hatte. Der Keller war so durchfeuchtet, dass es unmöglich war, hier Gegenstände aufzubewahren. Aus diesem Grund zog die Käuferin vor Gericht und verlangte, das Geschäft rückgängig zu machen. Das Oberlandesgericht billigte ihr nur eine geringe Kürzung des Kaufpreises zu: In Gebäuden dieses Alters seien Wände und Fußböden im Keller immer feucht.Das stelle keinen Sachmangel des Hauses dar.

Dass dieser Zustand für die Bauzeit typisch ist, bestätigte auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19. Januar 2018 (Az. V ZR 256/16). Dennoch gaben die Bundesrichter Frau W. Recht: Da im Verkaufsexposé des Maklers ausdrücklich zugesichert werde, dass der Keller trocken sei, könne die Käuferin erwarten, dass dies zutreffe. Die Verkäufer müssten sich die Aussage des Maklers zurechnen lassen. Obendrein hätten sie Frau W. vorsätzlich über die Feuchtigkeitsschäden im Keller getäuscht.

Das Ehepaar hatte bei der Besichtigung erfahren, dass die Kaufinteressentin großen Wert auf einen trockenen Keller legte. Da Frau W. die Feuchtigkeitsschäden wegen des frischen Anstrichs nicht erkennen konnte, hätten die Verkäufer diese Schäden offenbaren müssen. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass Frau W. bei so einem alten Haus mit einem feuchten Keller hätte rechnen müssen. Denn das Ehepaar habe gewusst, dass im Maklerexposé das Gegenteil behauptet wurde.

Darauf vertraute Frau W. und sei durch den frischen Anstrich getäuscht worden. Daher habe sie das Recht, sich vom Kaufvertrag zu lösen. Die Verkäufer müssten den Kaufpreis zurückzahlen und schuldeten Frau W. zudem Ersatz für die Maklerkosten, die Notarkosten, die Kosten des Grundbuchamts und Umzugskosten. OnlineUrteile.de

Holzplanken auf der Steinterrasse?

Legt ein Wohnungseigentümer auf die Steinplatten der Terrasse dunkle Holzplanken, verändert das den optischen Eindruck der Wohnanlage.

Es werde ein anderes Material in einer anderen Farbe verwendet und die Terrasse erhöht. So eine Maßnahme ist nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Wohnanlage aus getrennten Häusern besteht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Februar 2017 (Az. 482 C 12322/16 WEG) hervor. OnlineUrteile.de

Eigentumswohnung an Prostituierte vermietet

Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann vom Eigentümer verlangen, der Mieterin zu kündigen.

Der Eigentümer einer Wohnung vermietete diese an eine Prostituierte, die für ihre Dienste in Zeitungsanzeigen unter Angabe ihrer vollen Adresse warb. Dagegen wandten sich die übrigen Eigentümer der Wohnanlage Gemäß der geltenden Gemeinschaftsordnung dürfe in der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters der Anlage ein Gewerbe ausgeübt werden. Wenn dieses die übrigen Wohnungseigentümer aber unzumutbar beeinträchtige, könne der Verwalter sein Einverständnis verweigern.

So sah es auch der Verwalter. Er verlangte vom betroffenen Eigentümer, der Mieterin zu kündigen. Der Vermieter meinte dagegen, seine Mieterin übe die Prostitution ausschließlich tagsüber aus und empfange höchstens drei Besucher täglich; dadurch werde niemand gestört. Doch das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 2Z BR 40/95) bestätigte die Ansicht des Verwalters. Die Prostituierte werbe in der Abendzeitung mit der vollen Adresse. Damit bestehe Gefahr, dass der Wert der Eigentumswohnungen in dieser Wohnanlage beträchtlich sinke. Dieses Risiko sei allein schon Grund genug. Das Verlangen nach Kündigung sei rechtens. OnlineUrteile.de

Schlichtung ist Pflicht!

Bei einem Streit zwischen Nachbarn um Störungen muss zuerst ein Schlichtung durchgeführt werden.

Geht es um Lärmbelästigung oder Pflanzenüberwuchs müssen Grundstücks- und Wohnungseigentümer zwingend vor einer Klage ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei einer anerkannten Gütestelle durchführen. Denn eine einvernehmlich getroffene Regelung ist eher geeignet, die soziale Beziehung zwischen den einzelnen Kontrahenten zu »kitten«. So lautete ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 2017 (Az. 1 S 282/16). OnlineUrteile.de

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