Wohnsitzauflage teils rechtswidrig

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Münster. Die Wohnsitzauflagen für Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen sind zum Teil rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes in Münster erklärte am Dienstag eine Vorgabe für nichtig, die Flüchtlingen einen Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde zuweist. Das Gericht hob im konkreten Fall eine solche Verpflichtung für einen irakischen Flüchtling auf. (Az. 18 A 256/18) Die Bezirksregierung Arnsberg hatte den Mann verpflichtet, für längstens drei Jahre in Kerpen zu wohnen. Ein Wohnsitz in dieser Stadt war ihm bereits in seinem Asylverfahren zugewiesen worden. Während das Verwaltungsgericht Köln die Klage noch abwies, hatte er nun mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung Erfolg. Das OVG erklärte die dafür herangezogene Vorschrift der NRW-Verordnung für nicht mit dem Bundesrecht vereinbar. Es spreche zwar vieles dafür, dass das Aufenthaltsgesetz Flüchtlinge aus integrationspolitischen Gründen dazu verpflichte, ihren Wohnsitz in dem für das Asylverfahren zuständigen Bundesland zu behalten. Rechtswidrig und damit nichtig sei aber die Bestimmung, wonach Flüchtlinge der Gemeinde zugewiesen werden sollten, in der sie zu diesem Zeitpunkt wohnten. AFP/nd

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