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Muslima gegen Müller

Bundesarbeitsgericht überweist Klage einer Kopftuchträgerin gegen Drogeriemarkt an Europäischen Gerichtshof

  • Lotte Laloire
  • Lesedauer: 3 Min.

Ein Privatunternehmen sollte seinen Mitarbeitern nicht alle sichtbaren religiösen Zeichen verbieten können - meinen die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Doch ganz sicher scheinen sie nicht zu sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt übergab deshalb den Fall am Mittwoch an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), statt in dem Revisionsverfahren selbst ein Urteil zu fällen.

Ursprünglich hatte eine 35-jährige muslimische Verkäuferin aus dem Raum Nürnberg gegen die Drogerie Müller geklagt. Die für alle Filialen der Kette geltende Kleiderordnung hatte der Frau untersagt, bei der Arbeit im Ladenraum ein Kopftuch zu tragen. Die Beschäftigte hatte nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit begonnen, ihr Haar zu verhüllen. Denn in ihren Augen ist das religiöse Pflicht.

Die Vorsitzende Richterin am BAG, Inken Gallner, sprach von einem Konflikt zwischen Religionsfreiheit und unternehmerischer Freiheit. Letztere haben etwa durch Paragraf 106 Gewerbeordnung das Recht, ihren Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Darunter fallen auch Bekleidungsfragen. Zugleich müssen aber die Grundrechte der davon betroffenen Arbeitnehmer beachtet werden. So deckt die Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz auch das Tragen des Kopftuchs als religiöses Symbol. Mit dem Verweis an den EuGH wird der Fall aus Bayern zum Präzedenzfall dafür, ob Unternehmen im Interesse der »Neutralität gegenüber Kunden« derart in Grundrechte eingreifen können.

Der Anwalt der Klägerin, Georg Sendelbeck, war über diese Entwicklung ein wenig »überrascht«, wie er »nd« sagte. Andere Rechtsgelehrte halten die Nichtentscheidung für feige, wollen sich dazu aber nicht öffentlich äußern. Sendelbeck zeigte sich indes gelassen: »Wir nehmen den Verweis an den EuGH mit einem lachenden und einem weinenden Auge hin.« Natürlich hätte er auf die Sache, die mit der ersten Klage bereits im Herbst 2014 begonnen hatte, »gerne einen Deckel drauf gemacht« - vor allem, damit die Klägerin endlich Rechtssicherheit hat. »Meine Mandantin möchte arbeiten und nicht gezwungen sein, zu Hause zu bleiben«. Die junge Frau werde von Prozess zu Prozess kämpferischer, sagte der Anwalt im Gespräch mit »nd«.

Das könnte daran liegen, dass die Urteile in den unteren Instanzen bislang zu ihren Gunsten ausgefallen sind, sowohl am Arbeitsgericht Nürnberg als auch am Landesarbeitsgericht Nürnberg. Denn die Kleiderordnung der Drogerie untersagt nur »großflächige« religiöse Zeichen, worunter etwa das Kopftuch fällt. Die Formulierung »großflächig« umfasst keine kleineren Symbole, wie zum Beispiel christliche Halsketten mit Kreuzanhänger. Deshalb sind diese Kleiderregeln laut der ersten Urteile »unmittelbar diskriminierend«. Zudem hat Müller durch das Kopftuch der Mitarbeiterin keine Umsatzeinbußen zu befürchten gehabt. Und es sind weder interne Konflikte aufgetreten, noch hätten Kollegen ein Recht darauf, von der Religiosität der Kollegin »verschont« zu bleiben.

Der EuGH soll nun bewerten, inwiefern eine Ungleichbehandlung wegen der Religion aufgrund einer internen Regel eines Unternehmens angemessen ist. Hintergrund sind zwei Urteile aus dem Jahr 2017, die das Kopftuchverbote im Job unter bestimmten Voraussetzungen damals erlaubten.

Sendelbeck hofft, dass der EuGH Klarheit über das Verhältnis von EU- und nationalem Verfassungsrecht schafft. Eine Entscheidung aus Luxemburg erwartet er frühestens 2020. Daran gebunden urteilt danach das Erfurter BAG im Fall der Muslima.

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