Kein Wahlrechtsausschluss für Behinderte

Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

  • Lesedauer: 3 Min.

Mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az. 2 BvC 62/14) kippte das Gericht auch eine Regelung zum Ausschluss von Straftätern, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Von Bundestagswahl 2013 waren 80 000 Menschen ausgeschlossen

Zur Ausgangslage: Das Bundeswahlgesetz regelt in Paragraf 13 den »Ausschluss vom Wahlrecht«. Ausgeschlossen werden kann unter anderem derjenige, »für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten« ein Betreuer bestellt ist. Ein Ausschluss von der Wahl ist auch vorgesehen für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Bei der Bundestagswahl 2013 waren aufgrund der bisherigen Regelung mehr als 80 000 Menschen ausgeschlossen. Mehrere Betroffene reichten deshalb eine Wahlprüfungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Das Verfassungsgericht entschied nun in dem bereits Ende Januar getroffenen und am 21. Februar 2019 veröffentlichten Beschluss, dass einige in ihren Rechten verletzt worden seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl

Der Wahlrechtsausschluss von Menschen, für die zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt wurde, verstoße gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung, erklärten die Verfassungsrichter.

Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht könne zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist demnach der Fall, »wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorgangen nicht in hinreichendem Umfang besteht«. Doch die Regelung genüge nicht den »Anforderungen an gesetzliche Typisierungen«, weil der Kreis der Betroffenen »ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise« bestimmt werde.

Die pauschale Regelung für betreute Menschen reicht aber dem Verfassungsgericht zufolge nicht aus, um den Betroffenen dauerhaft durch den Wahlrechtsausschluss »das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat« zu entziehen. Die Richter verweisen zur Begründung darauf, dass bei einer notwendigen Betreuung nicht immer ein Betreuer bestellt werden muss. Eine Betreuung kann auch durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Versorgung in der Familie geregelt sein. In diesem Fall bleibe das Wahlrecht erhalten, stellten die Richter fest.

Letztlich sei der Wahlrechtsentzug damit davon abhängig, ob die Bestellung eines Betreuers erfolge oder ob dies nicht erforderlich sei. Dieser »von Zufälligkeiten abhängige Umstand« könne »die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger« nicht rechtfertigen.

Bundesregierung muss das Wahlrecht zügig ändern

Das Wahlrecht muss nun geändert werden. Die Regierungskoalition steht daher unter Druck, das bereits im Koalitionsvertrag angekündigte »inklusive Wahlrecht« rasch einzuführen.

Eine Grundlage dafür bildet eine kurze Passage im Koalitionsvertrag. Dort heißt es unter anderem: »Wir werden den Wahlrechtsausschluss von Menschen, die sich durch eine Vollbetreuung unterstützen lassen, beenden«. Fraglich ist nun aber, wie das konkret aussehen wird sowie ob und in welcher Form Bürger künftig vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

Bis zur nächsten Bundestagswahl im Herbst 2021 ist zwar noch Zeit, doch bereits Ende Mai 2019 steht die Europawahl an. AFP/nd

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