Leserpost

  • Lesedauer: 2 Min.

Einige Anmerkungen zum Berliner Testament

Zu »Was steckt hinter dem Berliner Testament?«, nd-ratgeber vom 27. Februar 2019.

Der Beitrag zum Berliner Testament vom Rechtsexperten, Wolfgang Müller ist gelungen. Dennoch möchte ich dazu zwei Bemerkungen machen dürfen.

1. Die Verwendung des Begriffes »Vorerbe« für den allein erbenden überlebenden Ehegatten ist zwar sprachlich und praktisch gebräuchlich, aber tatsächlich und juristisch irreführend. Das sogenannte »Berliner Testament« (übrigens deshalb so genannt, weil es ein in Berlin tätiger Notar »erfunden« haben soll) ist eben keine Vor- und Nacherbschaft.

Vor - und Nacherbschaft per Testament ist eine vollkommen andere Konstruktion, und man sollte deshalb keine Begriffsverwechslung entstehen lassen. Das könnte dann die berüchtigten Streitigkeiten im Erbfall erbringen. Der Begriff »Alleinerbe« für den überlebenden Ehegatten im Berliner Testament trifft es stattdessen richtig.

2. Leider hat sich der Verfasser etwas wenig den Formvorschriften für das Berliner Testament gewidmet. Grundsätzlich ist es ausreichend, aber auch geboten (!), wenn einer der Ehegatten den Text handschriftlich (!) verfasst und das Testament von beiden unterschrieben wird. Daneben steht nicht nur die Beratung über den Inhalt unter anderem beim Notar, sondern auch die explizite Möglichkeit, das Testament notariell (das darf kein Rechtsanwalt) anschließend beurkunden zu lassen. Der Vorteil: Beratung und Beurkundung lösen nur eine Gebühr aus.

Manfred Jantsch, 01796 Pirna

Beiträge in dieser Rubrik sind keine redaktionelle Meinungsäußerung. Die Redaktion behält sich das Recht Sinn wahrender Kürzungen vor.

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