Verfassunsgerichtshof soll sächsisches Polizeigesetz prüfen

Umstritten sind besonders die Befugnisse der Überwachung für Personen, die straffällig werden könnten

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Dresden. Das umstrittene sächsische Polizeigesetz mit weitreichenden Befugnissen für die Beamten kommt beim Verfassungsgerichtshof des Freistaats in Leipzig auf den Prüfstand. Vertreter der LINKEN und Grünen im sächsischen Landtag teilten am Mittwoch mit, ein entsprechendes Normenkontrollverfahren sei beantragt worden. Die beiden sächsischen Oppositionsfraktionen wollen in diesem Zuge die Streichung zahlreicher Vorschriften aus dem Gesetz erreichen. Ihrer Ansicht nach stellen die im Gesetz verankerten erweiterten Befugnisse der Polizei schwere Grundrechtseingriffe dar.

Das Gesetz war Anfang April nach kontroverser Debatte auf Vorschlag der Landesregierung aus CDU und SPD beschlossen worden und soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Der sächsische Grünen-Innenpolitiker Valentin Lippmann geht davon aus, dass bis zur Entscheidung bis zu eineinhalb Jahre vergehen.

Der Mannheimer Rechtswissenschaftler Matthias Bäcker, der den Antrag zur Normenkontrolle formulierte, kritisierte mit Blick auf das Gesetz: »Polizeiliche Befugnisse werden zur Kriminalitätsbekämpfung massiv ausgebaut. Die Polizei bekommt zahlreiche Instrumente, die sie vorher nicht hatte.« Zudem werde es der Polizei ermöglicht, frühzeitiger und »in immer ambivalenteren Sachlagen tätig zu werden und teilweise schwere Grundrechtseingriffe durchzuführen«, sagte Bäcker, der eine Professur für Öffentliches Recht an der Universität Mainz innehat.

Das heutige Polizeirecht habe nicht nur mögliche künftige Ereignisse wie Terroranschläge im Blick, sondern auch Menschen, die in Zukunft Straftaten begehen könnten. Bei solchen Personen könne die Polizei nun gezielt Überwachungsmaßnahmen durchführen. Laut Bäcker hat das Bundesverfassungsgericht das zwar grundsätzlich abgesegnet. Doch Sachsen habe dem noch eine Wendung verpasst: Hier stünden Personen im Fokus, die »schwere Straftaten« begehen könnten. Dieser Begriff sei aber viel zu weit definiert und reiche bis in Bagatellbereiche wie Beleidigung oder Sachbeschädigungen. dpa

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