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»Eine existenzielle Bedrohung«

Migranten werden laut einer Studie auf dem Wohnungsmarkt durch verschiedene Methoden diskriminiert

  • Rainer Balcerowiak
  • Lesedauer: 3 Min.

Jeder dritte Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund hat persönliche Erfahrungen mit Diskriminierungen auf dem Wohnungsmarkt gemacht. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die am Mittwoch in Berlin vorgestellt wurde. Und auch bei der allgemeinen Akzeptanz von »Fremden« im unmittelbaren Wohnumfeld gibt es beunruhigende Ergebnisse. So wollen 29 Prozent aller Befragten prinzipiell keine Zuwanderer als Wohnungsnachbarn.

Zwar gibt es in Deutschland seit 2006 das seitdem mehrfach novellierte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das unter anderem jegliche Benachteiligung bei der Wohnungsvergabe aufgrund der Herkunft oder der Religion verbietet. Dennoch finde man in Deutschland immer noch Wohnungsanzeigen mit Einschränkungen wie »keine Ausländer, keine Moslems oder keine Asylanten«, so Bernhard Franke, kommissarischer Leiter der Antidiskriminierungsstelle. Doch meistens erfolgten die Diskriminierungen wesentlich subtiler, wie Testbewerbungen ergäben. Dabei hatten sich vermeintliche Interessenten zeitgleich und mit vergleichbaren finanziellen Voraussetzungen auf entsprechende Inserate gemeldet. Mit deutschen Namen gab es Besichtigungstermine, mit türkischen Namen die Auskunft, die Wohnung sei schon vergeben.

Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt sei eine »existenzielle Bedrohung für viele Menschen«, warnte Franke. Zudem werde eine Segregation in weitgehend »migrantenfreie« Viertel und solche mit hohem Ausländeranteil befördert. Gerade bei den Betroffenengruppen sei das AGG aber oftmals nicht bekannt. Daher müsse die Informationsarbeit verstärkt und das Netz von entsprechenden Beratungsstellen ausgeweitet werden.

Doch Franke sieht auch den Gesetzgeber gefordert. Denn das AGG enthält zwei Ausnahmeklauseln, die die Benachteiligung bestimmter Gruppen bei der Wohnungsvergabe ausdrücklich ermöglichen. Vor allem Kleinvermieter, die auch in dem betreffenden Haus wohnen, können sich auf Paragraf 19, Absatz 5 berufen. Dort heißt es: »Die Vorschriften finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen«.

Als Hemmschuh bei der Unterbindung von Diskriminierung habe sich auch der dritte Absatz dieses Paragrafen erwiesen. Demnach ist »eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig«. Der Bonner Rechtswissenschaftler Gregor Thüsing kommt in einem für die Behörde erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass diese beiden Absätze nicht mit der entsprechenden EU-Richtlinie vereinbar sind und daher dringend verändert werden müssten. Er verweist auf die Ausgestaltung der Richtlinie in anderen Mitgliedsstaaten.

Dem Antidiskriminierungsverband Deutschland geht das allerdings nicht weit genug. Geschäftsführerin Eva Maria Andrades forderte am Mittwoch anlässlich der Vorstellung der Umfrage und des Gutachtens die komplette Streichung der entsprechenden Absätze. Derartige Relativierungen des Diskriminierungsverbots seien ein »Einfallstor für Benachteiligungen aller Art«. Der Verband, der die Arbeit von unabhängigen Kontakt- und Beratungsstellen in zwölf Bundesländern koordiniert, verlangt ferner ein Verbandsklagerecht für Diskriminierungsopfer, um deren Möglichkeiten zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen zu verbessern.

Bislang fühlten sich die Betroffenen »allein gelassen« und hätten oftmals nicht die Kraft und die finanziellen Möglichkeiten, den Rechtsweg möglicherweise durch mehrere Instanzen zu beschreiten. Zudem müssten Sanktionen gegen diskriminierende Vermieter so ausgestaltet werden, »dass sie eine abschreckende Wirkung entfalten«.

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