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Nicht erlaubt

In NRW sind Demos kaum noch durchführbar

Eine Demonstration zu veranstalten, ist eigentlich etwas relativ Einfaches. Eine Mail an die Polizei, in der Ort, Zeit, eine Schätzung der Teilnehmerzahl und das Motto der Versammlung stehen genügt - dann ist die Demo angemeldet. Vielleicht bittet die Polizei den Anmelder noch zum Gespräch, da geht es aber oft um Formalitäten. Etwa ob es wirklich der bestimmte Platz sein muss, an dem gleichzeitig der Wochenmarkt stattfindet, oder ob die Demoorganisatoren nicht auch mit einem anderen Ort zufrieden wären.

In der Coronakrise ist das anders. In Nordrhein-Westfalen bestimmt die »Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus«, dass Veranstaltungen oder Versammlungen untersagt sind. Davon ausgenommen sind nur Veranstaltungen, die der »Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge« dienen sollen.

Ob es wirklich nicht mehr möglich ist, zu demonstrieren, wollte der Erwerbslosenaktivist Harald Thomé aus Wuppertal wissen. Er fragte bei der Polizei nach, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um auf die Zustände im Flüchtlingslager Moria auf der griechischen Insel Lesbos aufmerksam zu machen. Die Antwort der Polizei: Die Behörde sei nicht zuständig, sondern das städtische Ordnungsamt. Eine Anfrage dort ergab, dass während der Zeit der Pandemie ausnahmslos jede Versammlung untersagt sei. Thomé hat darauf einen Offenen Brief an den Wuppertaler Oberbürgermeister geschrieben, in dem er zu einem Umdenken auffordert. Eine Antwort steht bisher aus.

Dass es indes auch anders gehen kann, zeigten Kundgebungen gegen einen Urantransport in Gronau und Münster, die in der vergangenen Woche stattfanden. Doch mittlerweile gibt es einen Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministers Herbert Reul (CDU), der die Rechtslage deutlich machen soll. Versammlungen seien demnach »grundsätzlich untersagt«, heißt es darin. Über Ausnahmen müssten lokale Ordnungsbehörden entscheiden, die sich eng mit der Polizei abstimmen sollen. Ein Knackpunkt könnte außerdem sein, dass in Reuls Erlass explizit auf das Vermummungsverbot hingewiesen wird. Wer also bei einer Kundgebung eine Maske trägt, könnte wegen Vermummung belangt werden.

Wie schwer es derzeit ist, eine Versammlung durchzuführen, zeigt auch eine Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts. Im Kölner Grüngürtel, einem beliebten Park, der sich um die Innenstadt zieht, sollte jüngst ebenfalls für die Aufnahme von Flüchtlingen protestiert werden. Zeitlich gestreckt sollten die Demoteilnehmer dort Schilder mit ihren Forderungen aufstellen. Das Gericht lehnte es jedoch ab, die Kundgebung zu erlauben. Die Veranstalter könnten nicht sicherstellen, dass Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,50 Metern einhielten. Außerdem »könne nicht ausgeschlossen werden«, dass die Schilder Aufmerksamkeit erregten und sich Menschengruppen bildeten, die sich für deren Aufschriften interessierten.

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