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Leistungsausschluss wegen Reisewarnung gefährdet Versicherungsschutz

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

  • Lesedauer: 2 Min.

Mit Aufhebung der amtlichen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes sind Urlauber wieder unterwegs, auch wenn die Covid-19-Pandemie nach wie vor präsent ist.

Vor jeder Auslandsreise ist es nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt (VZSA) unbedingt geboten, sich über den notwendigen Krankenversicherungsschutz zu informieren. Innerhalb der EU haben gesetzlich krankenversicherte Verbraucher mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) - auf der Rückseite der Krankenversicherungskarte abgedruckt - Anspruch auf alle Leistungen, die zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung im Urlaubsland gehören, soweit diese vom Arzt unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Urlaubsland als medizinisch notwendig angesehen werden.

Dazu gehören regelmäßig auch Leistungen im Zusammenhang mit Covid-19. Nehmen Versicherte Leistungen vor Ort privat in Anspruch und beantragen im Nachhinein eine Kostenerstattung bei ihrer deutschen Krankenkasse, steht ihnen eine Kostenerstattung maximal in Höhe der deutschen Vertragssätze zu. Betroffene können somit auf Kosten sitzen bleiben.

Deshalb die Empfehlung der Verbraucherzentrale, zusätzlich eine private Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Diese übernimmt die entstandenen Mehrkosten. Gleiches gilt für Staaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums.

Urlauber, die sich trotz bestehender amtlicher Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in Staaten aufhalten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht - Türkei, Tunesien, Serbien, Bosnien, Montenegro - können auch dort, dann allerdings mit dem »Urlaubskrankenschein« ihrer Krankenversicherung, notwendige medizinische Leistungen auch im Zusammenhang mit Covid-19 in Anspruch nehmen und im Nachgang bei ihrer Kasse geltend machen, die ganz oder teilweise übernommen werden. Auch hier ist die private Auslandsreisekrankenversicherung zwingend notwendig, um Differenzen finanziell abzufedern.

Wichtig ist der Hinweis: Sowohl mit der EHIC als auch mit einem »Urlaubskrankenschein« ist ein Rücktransport nach Deutschland nicht abgesichert. Die Empfehlung: Falls noch nicht vorhanden eine private Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Dabei gilt es, genau auf die Bedingungen im Leistungsfall zu schauen. Liegt ein Leistungsausschluss wegen Pandemie oder Reisen in Länder trotz amtlicher Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, ist diese faktisch nutzlos. Jeder Verbraucher sollte vor Urlaubsantritt die Versicherungsbedingungen dahingehend überprüfen.

Kommt man selbst nicht klar, empfiehlt sich eine Nachfrage bei seiner privaten Krankenversicherung. Verbraucher sollten sich möglichst schriftlich bestätigen lassen, dass auch im Fall einer Covid-19-Erkrankung die Versicherung leistet. VZSA/nd

Verbraucher können sich bei Fragen zur Auslandsreisekrankenversicherung an das Verbrauchertelefon (0900) 177 57 70 (97 Cent pro Minute im deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) wenden. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte, Terminvereinbarungen und Beratungen zu erreichen.

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