Untermieter legt Feuer

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Ein Untermieter legte in der Wohnung Feuer, um so Selbstmord zu begehen. Daraufhin wollte der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Er hielt dem Hauptmieter vor, dass diesem das Handeln des Untermieters zuzurechnen sei. Außerdem habe er Räume weitervermietet, ohne die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Der Hauptmieter müsste für die Aktion seines Untermieters nur dann einstehen, wenn dieser schuldhaft gehandelt hätte, so das Landgericht Berlin (Az. 61 T 25/95). Dies sei allerdings sehr fraglich. Lege jemand Feuer, um sich selbst zu töten, dann könne man in der Regel von einer krankhaften Störung der Psyche und/oder der Geistestätigkeit ausgehen, die Schuldfähigkeit ausschließe.

Wenn ein Hauptmieter ohne Genehmigung des Vermieters untervermiete, sei zwar eine Abmahnung berechtigt. Der Vermieter dürfe aber deshalb nicht sofort kündigen.

Ein unerlaubtes Untervermieten verletze die vertraglichen Pflichten eines Mieters jedoch nicht so schwer, dass es für den Vermieter nicht mehr zumutbar wäre, das Mietverhältnis mit dem Hauptmieter fortzusetzen. OnlineUrteile.de

Mieter haftet für Stromkosten

Hat eine Mietwohnung einen separaten Stromzähler, haftet nicht der Vermieter, sondern ausschließlich der Mieter für Stromkosten.

Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 165/18). Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses hatte jede Wohnung mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet. Da Mieter ihre Stromrechnungen nicht bezahlten, verklagte der Versorger den Hauseigentümer, die rückständigen Stromkosten zu übernehmen. Die Klage wurde abgewiesen.

In der Regel kommt der Stromlieferungsvertrag mit demjenigen zustande, der den Strom entnimmt. Bei vermieteten Wohnungen seien dies die Mieter. Voraussetzung sei jedoch, dass die Wohnungen über separate Stromzähler verfügen, so dass eine Abrechnung pro Wohnung möglich ist. Das war hier der Fall. W&W/nd

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