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Gemeinde darf Nachtfahrverbot für Lkw in einem allgemeinem Wohngebiet erlassen

Mieterschutz

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juni 2020 (Az. 2 K 537/19.KO).

Das Unternehmen betreibt einen Entsorgungsbetrieb im Außenbereich der Gemeinde. Seit Jahren wird er - auch nachts - durch ein allgemeines Wohngebiet mit Lkw angefahren. Die Anlieger des Wohngebietes beschwerten sich über die damit einhergehenden nächtlichen Lärmbeeinträchtigungen.

Daraufhin erließ die beklagte Stadt eine Anordnung, wonach das betroffene Wohngebiet in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr für den Schwerlastverkehr gesperrt ist. Dagegen wandte sich das Entsorgungsunternehmen mit seiner Klage. Der Betrieb sei auf eine Erreichbarkeit durch den Schwerlastverkehr rund um die Uhr angewiesen. Bei einer Umorganisation müssten vier zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden, was die Existenz gefährde. Eine anderweitige Erreichbarkeit als über das Wohngebiet bestehe nicht. Die Fahrer seien eigens angewiesen worden, nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Auch habe man geräuschoptimierte Reifen beschafft.

Die Klage gegen die Anordnung blieb ohne Erfolg. Das Fahrverbot zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei rechtmäßig. Hierfür genüge es, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringe, die jenseits des ortsüblich Zumutbaren lägen. Es bestünden keine vernünftiger Zweifel, dass ein Lkw-Verkehr in der besonders schützenswerten Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr in einem allgemeinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei.

Bei einer Stichprobe seien 14 nächtliche Lkw-Fahrten gezählt worden. Die damit einhergehende unzumutbare Störung der Nachtruhe bestehe trotz der angeblich getroffenen Lärmschutzmaßnahmen. Fahr- und Motorgeräusche seien während der Nachtzeit mangels sonstiger Alltagsgeräusche besonders deutlich wahrnehmbar.

Die Gemeinde habe auch den höchstrangigen Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit der Wohnbevölkerung den Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Klägerin geben dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin eine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit von nächtlichem Schwerlastverkehr nicht nachgewiesen habe. DAV/nd

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