Vom Streichelzoo zum Schlachthof

»Verantwortungseigentum« - das klingt vielversprechend. Doch was taugt die neue Rechtsform für Unternehmen, zu der bereits ein Gesetzentwurf vorliegt?

  • Joachim Rock
  • Lesedauer: 6 Min.

Das Eigentum steht in der Kritik, nicht erst seit dem Aufkommen von Forderungen nach Enteignung großer Immobilienkonzerne. Eigentum verpflichtet, so steht es im Grundgesetz. Doch vielen geht diese Pflicht nicht weit genug. Braucht es daher eine neue Rechtsform für Unternehmen, die sich dem Gemeinwohl und sozialen Zwecken verpflichtet sehen? Ja, sagt die »Stiftung Verantwortungseigentum« und hat dazu einen eigenen Gesetzentwurf veröffentlicht. Verantwortungseigentum - das klingt zunächst gut. Doch lohnt sich auch hier eine Prüfung, ob der rechtsförmige Inhalt des Gesetzentwurfes diesem schönen Klang entspricht.

Bei Unternehmen in Verantwortungseigentum sollen etwaige Gewinne dem Zugriff der Gesellschafter weitgehend entzogen sein. Gewinne sollen im Unternehmen verbleiben und dadurch seinen Bestand langfristig sichern. Besonders sozial ausgerichteten Gründerinnen und Gründern erscheint das Verantwortungseigentum als eine Möglichkeit, sichtbar zu machen, dass der soziale Zweck das unternehmerische Handeln motiviert und nicht das Privatinteresse. Die Bindung soll nicht nur lebenslänglich sein, sondern ewig währen, solange das Unternehmen existiert.

Konkretisiert werden die Forderungen durch einen auf Initiative von 32 Unternehmen unter dem Namen »Stiftung Verantwortungseigentum« gegründeten Verein. Schon die Gründungsveranstaltung, in deren Rahmen unter anderem die CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer und ihr Kabinettskollege, Wirtschaftsminister Peter Altmaier, Reden beisteuerten, zeigte, dass es dem Anliegen nicht an politischem Rückhalt fehlt, und das parteiübergreifend. Sahra Wagenknecht von der Linken hatte bereits frühzeitig Sympathien für die Idee bekundet. In der vergangenen Woche äußerten sich u. a. auch SPD-Generalsekretär Lars Klingbeil und der Grünen-Vorsitzende Robert Habeck positiv und erweckten so den Eindruck einer ganz großen Koalition für Verantwortungseigentum. Ablehnung und Kritik erfährt der Vorschlag hingegen von so unterschiedlichen Organisationen wie der Mittelstandsvereinigung der CDU und den Wohlfahrtsverbänden, die sich geschlossen dagegen positioniert haben. Auch die FDP äußert sich mindestens distanziert.

Dabei trägt es nicht zur Übersichtlichkeit bei, dass genau genommen gar keine neue Unternehmensform gefordert wird, sondern nur eine zusätzliche Variante der klassischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Hinzu kommt, dass es schon heute zahlreiche Unternehmen gibt, die sich als in Verantwortungseigentum begreifen. Dies kann bereits heute über Stiftungsmodelle begründet werden. Schätzungsweise befinden sich bereits über 200 Unternehmen in Deutschland in Verantwortungseigentum, mit zusammen etwa 1,2 Millionen Mitarbeitenden und etwa 270 Milliarden Euro Umsatz, darunter die Stiftungsunternehmen Bosch und Zeiss. Wahlweise werden diese Zahlen als Beleg für den Bedarf nach einer neuen Rechtsform oder als das Gegenteil interpretiert. Wer klare Fronten sucht, sucht hier vergeblich. Das liegt vor allem auch daran, dass unterschiedliche, sich häufig auch widersprechende Erwartungen auf die neue Rechtsform projiziert werden. Nicht alle davon werden durch einen inzwischen vorliegenden, 67 Seiten umfassenden Gesetzentwurf eingelöst.

Den Initiatorinnen und Initiatoren geht es vor allem um zwei grundlegende Anliegen: Die Kontrolle über das Unternehmen soll bei den Menschen bleiben, die dem Unternehmen verbunden sind. Um das zu gewährleisten, soll sichergestellt werden, dass keine Anteile gewinnbringend verkauft werden können. Darüber hinaus sollen Gewinne nicht an die Eigentümer ausgeschüttet werden dürfen, sondern in das Unternehmen reinvestiert werden. Bisher erreichen Unternehmen dies über Stiftungskonstruktionen. Stattdessen soll künftig eine neue GmbH in Verantwortungseigentum ermöglicht werden.

Ist das gut gedacht und auch gut gemacht? Der Teufel liegt hier im Detail. Schon ein erster Blick in den Gesetzentwurf zeigt, dass derzeit viele Erwartungen weder eingelöst werden noch eingelöst werden sollen. Weder sollen die Unternehmen auf einen gemeinnützigen oder gemeinwohlorientierten Zweck festgelegt sein noch sind Schranken für die Gewinnerzielung vorgesehen, zudem bleibt der Verkauf von Anteilen grundsätzlich möglich. Ein einmal in Verantwortungseigentum gegründeter Streichelzoo kann, wie renommierte Juristinnen und Juristen jüngst kritisierten, in dieser Rechtsform auch in einen Schlachthof umgewandelt werden, und einem Wohnungsunternehmen in Verantwortungseigentum stünde die Erhebung überteuerter Mieten frei. Im Gesetzentwurf der Stiftung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Unternehmen »in der Regel auf wirtschaftlichen Erfolg und Gewinnerzielung ausgerichtet« und »eine Verpflichtung auf einen besonders gemeinwohlförderlichen Zweck (…) im Gesetzentwurf nicht vorgesehen« sei.

Die einzige Beschränkung, die den Unternehmen auferlegt sein soll, ist eine Vermögensbindung: Den Gesellschaftern dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden, und bei einer Auflösung des Unternehmens dürfen nur die ursprünglichen Einlagen erstattet werden. Darüber hinaus soll ein Unternehmen in Verantwortungseigentum auch frei verkäuflich bleiben, solange keine Ausschüttung der über die ursprüngliche Einlage hinausgehenden Erlöse an die Gesellschafter erfolgt. Da damit sowohl Eigentümer als auch Zweck des Unternehmens beliebig austauschbar wären, bleibt im Ungewissen, wo die besondere Verantwortung des Verantwortungseigentümers begründet sein soll.

Eine solche Unternehmensform würde auch neue Probleme produzieren: Anders als eine Stiftung, die der staatlichen Rechtsaufsicht unterliegt, sollen die Gesellschafter sich selbst kontrollieren. Und anders als Stiftungen, die häufig gemeinnützig oder zumindest gemeinwohlorientiert ausgerichtet sind, entfielen derartige Bindungen. Zwar sollen Vergütungen nicht unangemessen hoch sein. Doch es bleiben den Gesellschaftern mannigfaltige Möglichkeiten, Vorteile aus dem Unternehmen zu ziehen. »Denkbar sind Beschlüsse der Gesellschafter über eigene Honorare und sonstige Vergütungen, entgeltliche Aufträge an Gesellschafter und andere wirtschaftliche Vorteile sowie eine erhebliche Gewinnbeteiligung, z. B. über partiarische Darlehen«, insgesamt böten sich »vielfältige wirtschaftliche hoch attraktive Gestaltungsmöglichkeiten«, kritisiert der ehemalige Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, Hans Fleisch. Die Verantwortung gegenüber Dritten und der Allgemeinheit wird mit Verantwortungseigentum nicht gestärkt, sondern geschwächt. Auch die Mitentscheidungsmöglichkeiten der Beschäftigten sind noch völlig unzureichend geklärt.

Die Stiftung Verantwortungseigentum betont, dass die neue Rechtsform »kein Steuersparmodell« sei. Doch auch wenn der Gesetzentwurf keine neuen Steuervorteile vorsieht, würde die Umwandlung eines Unternehmens in Verantwortungseigentum zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen. Das liegt daran, dass bei herkömmlichen Unternehmen die sehr niedrige Körperschaftssteuer durch die zusätzliche Besteuerung von Gewinnausschüttungen ergänzt wird. Diese entfiele bei Unternehmen in Verantwortungseigentum. Auch bei der Erbschaftssteuer wären erhebliche Mindereinnahmen zu erwarten. Denn der Verantwortungseigentümer kann nur über seine ursprüngliche, in der Regel geringe Einlage verfügen. Die Erbschaftssteuer fällt entsprechend ganz oder teilweise aus. Schon das gegenwärtige Recht kennt das entsprechende Problem, aber - anders als die aktuellen Vorschläge - auch dessen Lösung, indem etwa ähnlich aufgebaute Familienstiftungen alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer unterworfen werden.

Heute entgehen bei einer Unternehmensübertragung dem Fiskus nur dann Erbschafts- oder Schenkungssteuer, wenn das Unternehmen in eine gemeinnützige Stiftung überführt wird. Die neue Rechtsform würde dies ebenfalls ermöglichen, ohne gemeinnützige Zweckbindung. Es entstünde ein Konstrukt, dessen Name, ähnlich wie die Gemeinnützigkeit, positive Assoziationen wecken soll. Anders als bei der Gemeinnützigkeit werden damit jedoch keine vergleichbaren Verpflichtungen verbunden.

Der schöne Schein des Verantwortungseigentums hat derzeit wenig mit den tatsächlichen Inhalten zu tun. Hier wären grundlegende Ergänzungen notwendig. Bleiben die aus, täte der Gesetzgeber gut daran, die Initiative zu den Akten zu legen und sich auf eine Stärkung der Gemeinnützigkeit und die Entbürokratisierung zu konzentrieren, getreu dem Merksatz Montesquieus: »Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen.«

Dr. Joachim Rock ist Leiter der Abteilung Arbeit, Soziales und Europa im Paritätischen Gesamtverband e.V.

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