Nächtliches Schnee schieben und Ehekrach

Fragen & Antworten zu Haus und Grundstück

  • Lesedauer: 4 Min.

Schnee schieben in der Nacht stört

Uns stört, dass der Nachbar im Winter bei Schneefall schon um 4 Uhr auf der Straße herumkratzt. Davon werden unsere Kinder geweckt. Er sagt, als Schichtarbeiter müsse er so früh mit dem Schnee schieben beginnen. Was hat Vorrang: Nachtruhe oder Winterdienst?

Zu dieser Frage gibt es im Detail tatsächlich unterschiedliche Auffassungen. In der Regel sollte die Nachtruhe möglichst eingehalten werden. Muss ein Schichtarbeiter früher aus dem Haus, kann er auch vor 6 Uhr Schnee schieben, zumal er ja vielleicht seine Ausfahrt räumen muss. Er sollte dabei aber möglichst wenig Lärm verursachen und die Schneefräse nur im Extremfall nutzen. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlaubt zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall den Betrieb der notwendigen Geräte oder Maschinen auch während der festgelegten Ruhezeiten.

Teurer Ehekrach

In das Nachbarhaus ist ein junges Ehepaar eingezogen, das offenbar Probleme hat. An manchen Tagen streiten die Eheleute bis in die Nacht laut auf der Terrasse. Können wir uns das verbitten?

Ja. Richter sprechen davon, dass auch ein Ehestreit sozial adäquat sein muss. Dahinter steckt: Kurze Wortgefechte dürfen gelegentlich vorkommen. Unendliche nächtliche Streittiraden jedoch sind rechtswidrig, wenn dabei die Zimmerlautstärke überschritten wird. Ein Richter hat zum Beispiel ein Ehepaar zur Zahlung von 500 Euro Bußgeld verurteilt, weil es mehrmals bis 2 Uhr morgens lauten Streit gab.

Hund im Gemeinschaftsgarten

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnanlage. Zu dieser gehört ein schöner Garten als Gemeinschaftseigentum. Der Hausverwalter der Anlage will mir jetzt verbieten, dort mit meinem Hund spazieren zu gehen. Darf der Hausverwalter das?

Schauen Sie in Ihre Gemeinschaftsordnung, Ihre Hausordnung oder Ihre Beschluss-Sammlung. Es kommt darauf an, welche Vereinbarungen zur Tierhaltung und zur Nutzung der Gartenanlage dort festgehalten worden sind. Wurde kein generelles Ausführverbot für Hunde festgeschrieben, dürfen Sie auch ohne Zustimmung des Verwalters mit Ihrem Hund den Garten nutzen. Mit dem Leinenzwang sollten Sie auch den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Genüge tun, die von allen Eigentümern verlangen, dass durch die Nutzung - hier der gemeinschaftlichen Gartenanlage - keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben vermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entstehen darf.

Zaster für Pflaster

Ich möchte ein Grundstück mit Haus kaufen, vor dem gerade eine befestigte Straße gebaut wurde. Muss ich den Erschließungsbetrag zahlen?

Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. So regelt es das Bundesbaugesetz. Entscheidend dabei ist die Grundbucheintragung. Es kann also sein, dass ein Neueigentümer eines Grundstücks einen Beitragsbescheid bekommt, obwohl die abgerechnete Maßnahme bereits vor seinem Erwerb des Grundstücks abgeschlossen wurde. Er kann dann jedoch zivilrechtlich vom Verkäufer die Übernahme des Beitrags verlangen.

Laut BGB ist der Verkäufer verpflichtet, Erschließungs- und Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen wurden. Das gilt aber nur, wenn im notariellen Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Ping-Pong ohne Pause

Mein Nachbar hat Anfang Mai eine Tischtennisplatte in seinem Garten aufgestellt. Dort wurde mehrere Stunden am Tag einschließlich Sonntag auch mit Gästen gespielt. Müssen wir das monotone Ping-Pong-Geräusch uneingeschränkt hinnehmen?

Der Nachbar darf in seinem Garten auch Tischtennis spielen. Doch auch das hat Grenzen, wenn dadurch andere wesentlich beeinträchtigt werden. So gibt es ein Gerichtsurteil, wonach einem Nachbarn an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in den Morgenstunden zusätzlich bis 9 Uhr die Nutzung der Tischtennisplatte untersagt wurde.

Alter Walnussbaum auf der Parzelle

Wir haben ein Grundstück in einer Kleingartenanlage gepachtet. Darauf steht ein sehr alter Walnussbaum. Unser neuer Nachbar verlangt, dass wir ihn fällen, weil er Schatten in seinen Garten wirft. Müssen wir seinem Wunsch nachkommen?

Walnussbäume sind im Allgemeinen geschützte Bäume. Sie können aber trotzdem gefällt werden, wenn ihr Schatten die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigt. Ob und in welchem Maße das der Fall ist, müsste sicher ermittelt werden. Wenden Sie sich an den Vorstand ihres Kleingartenvereins, um eine Klärung im gegenseitigen Einvernehmen herbeiführen. Vielleicht können Sie Ihren Nachbarn auch gnädig stimmen, indem Sie ihm jährlich etwas von der Walnussernte abgeben.

Zwerg mit Stinkefinger

Mein Nachbar hat mehrere hässliche Gartenzwerge an unserer Grundstücksgrenze aufgestellt. Einer zeigt uns sogar den Stinkefinger. Müssen wir das hinnehmen?

Grundsätzlich darf man auf seinem Grundstück aufstellen, was man möchte, also auch Gartenzwerge. Ein ausgestreckter Mittelfinger gilt aber als Beleidigung und ist auch dann nicht hinzunehmen, wenn ihn ein Gartenzwerg zeigt. Das würde im Übrigen auch gelten, wenn Sie dem Zwerg einen Keramikkollegen mit nacktem Hintern entgegensetzen. www.vdgn.de/nd

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