Keine mietvertragliche Ausgleichspflicht des Vermieters
Rechtsstreit um Schönheitsreparaturen
Ein Vermieter ist aufgrund des Mietvertrags nicht verpflichtet, die Kosten einer vom Mieter durchgeführten, aber nicht geschuldeten Schönheitsreparatur zu übernehmen.
Es kann aber ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß Paragraf 812 BGB bestehen. Dies hat das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 9. Juli 2020 (Az. 3 S 91/20) entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Hessen auf Erstattung der Kosten für von ihnen durchgeführten Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Mieter machten pauschal einen Betrag in Höhe von 1000 Euro geltend. Der Vermieter lehnte eine Einstandspflicht mit der Begründung ab, dass die Mieter zur Vornahme der Arbeiten nicht verpflichtet waren.
Nachdem das Amtsgericht in erster Instanz über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Wiesbaden über die Berufung der Mieter entscheiden.
Kein mietvertraglicher Anspruch auf Kostenübernahme
Das Landgericht Wiesbaden entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe gegen den Vermieter kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schönheitsreparaturen zu. Da die Mieter zur Vornahme der Arbeiten nicht verpflichtet waren, scheide ein Anspruch aus dem Mietvertrag aus.
Die Mieter seien offensichtlich einem Rechtsirrtum unterlegen. Dies allein führe aber nicht zu einer Ausgleichspflicht des Vermieters.
Möglichkeit eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs
Laut Gericht käme allenfalls ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach Paragraf 812 BGB in Betracht. Denn der Vermieter könne durch die renovierte Wohnung ungerechtfertigt bereichert sein. Dazu hätten die Mieter aber angeben müssen, welche Arbeiten durchgeführt wurden, welchen Kosten- und Zeitaufwand sie betrieben haben und welche Wertverbesserung eingetreten sein könnte. kostenlose-urteile.de/nd
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