Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung

Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab Januar 2021

  • Lesedauer: 2 Min.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2021 von 6900 Euro auf 7100 Euro (85 200 Euro jährlich). In Ost liegt die Grenze bei 6700 Euro im Monat (2020 waren es 6450 Euro). Jährlich sind das 80 400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer Jahr 2021 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8700 Euro im Monat (West), also 104 400 Euro jährlich und für die östlichen Bundesländer bei 8250 Euro pro Monat (99 000 Euro im Jahr).

Kranken- und Pflegeversicherung

Die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2021 von 4687,50 Euro auf 4837,50 Euro im Monat (von 56 250 Euro auf 58 050 Euro im Jahr). Das bedeutet: Für diese 150 Euro mehr an monatlichem Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4837,50 Euro bleibt beitragsfrei.

Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil - ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 353,14 Euro im Monat an (bisher 342,19 Euro). Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze schlägt beispielsweise bei einem beitragspflichtigen Bruttoeinkommen von 6000 Euro mit einem Plus von 10,95 Euro für den monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag) durch. Bei einem Einkommen von 4700 Euro, also knapp über der neuen Bemessungsgrenze, sind das monatlich 1,09 Euro.

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 62 550 Euro auf 64 350 Euro im Jahr - bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist 2021 erst ab einem Monatseinkommen von 5362,50 Euro möglich. 2020 reichte dafür ein Bruttogehalt von 5212,50 im Monat aus.

Durch die Anhebung der Sozialversicherungswerte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte von monatlich 367,97 Euro auf 384,58 (mit Anspruch auf Krankengeld, halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 1,3 Prozent). Allerdings übernimmt der Arbeitgeber generell nicht mehr als die Hälfte der tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge.

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