Nur mal am Joint ziehen lassen ...
betäubungsmittel
Dafür reicht es aus, dass der Täter durch sein Verhalten sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen ausdrückt.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 1 OLG 2 Ss 38/20).
Im verhandelten Fall feierte der Vorgesetzte eines 16-jährigen Azubis bei einem Weinfest mit ihm und zwei erwachsenen Arbeitskollegen. Der Chef fertigte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint. Anschließend rauchte er diesen abwechselnd mit einem der erwachsenen Kollegen. Der Minderjährige sagte in dieser Runde, dass auch er schon über einige Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff der Minderjährige nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog mehrmals daran. Das blieb nicht ohne Folgen.
Dem Vorgesetzten wurde daraufhin das Überlassen von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen vorgeworfen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht es unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Das setze aber voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest durch sein Verhalten ein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringe. Es reiche nicht die Feststellung aus, dass der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen nicht verhindert habe. Entscheidend sei also, ob der Täter mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechne und diesen billige, was hier der Fall war. DAV/nd
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