Von der Etagenheizung zur Zentralheizung

Mietrecht Rund um den Heizungs- und Herdaustausch

  • Lesedauer: 4 Min.

Der Austausch einer Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung ist als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555 b Nr. 1 BGB zu dulden. Dies gilt ebenfalls für den Austausch eines Gasherds durch einen Elektroherd als notwendige Begleitarbeit. Dies hat das Landgericht Berlin (Az. 63 S 56/15) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Berliner Wohnung seit dem Jahr 2014 über die Duldungspflicht von Baumaßnahmen. Die Vermieterin wollte unter anderem die Gasetagenheizung entfernen und eine Gaszentralheizung einbauen.

Zudem sollte der Gasherd durch einen Elektroherd ausgetauscht werden. Die Vermieterin sah in diesen Maßnahmen eine Modernisierung.

Da die Mieter dies anders sahen, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee verurteilte die Mieter zur Duldung der Baumaßnahmen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieter haben den Einbau der Heizungsanlage gemäß § 555 b Nr. 1 BGB nebst notwendiger Begleitarbeiten zu dulden. Für die Annahme einer zu duldenden

Modernisierung reiche jede Energieeinsparung aus, ohne dass es darauf ankomme, ob diese sich auch in einer entsprechenden Verringerung der aufzuwendenden Kosten auswirkt.

Da die Mieter den Anschluss an die zentrale Heizungsanlage zu dulden haben, so das Landgericht weiter, haben sie auch den Austausch des Gasherds durch einen Elektroherd zu dulden. Die Aufrechterhaltung der Gasversorgung in allen Wohnungen allein für den Gasherd sei nicht zu rechtfertigen.

Plattenherd gegen Herd mit Cerankochfeld

Der Austausch eines Plattenherds durch einen Herd mit Cerankochfeld ist eine duldungspflichtige Bagatellmodernisierung und erhöht den Gebrauchswert der Wohnung.

Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, den Austausch eines Plattenherds durch einen Herd mit Cerankochfeld zu dulden. Eine solche Maßnahme führt zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung und stellt damit eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB dar. Zudem handelt es sich um eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 555 c Abs. 4 BGB, so dass die formalen Anforderungen an einer Modernisierungsankündigung nach § 555 c BGB nicht gelten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 10 C 391/16).

In dem verhandelten Fall wehrte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin gegen den von der Vermieterin beabsichtigten Austausch des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld. Seine Vermieterin sah sich aufgrund der Weigerung zur Klage gezwungen.

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Austausches des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld zugestanden. Bei der Maßnahme habe es sich um eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB gehandelt, da sie zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung geführt habe. Laut Berliner Mietspiegel sei das Vorhandensein eines Cerankochfelds als wohnwerterhöhend einzustufen.

Bei der Herderneuerung habe es sich zudem um eine Bagatellmodernisierung gehandelt mit nur unerhebliche Einwirkungen auf die Mietsache. Die formalen Anforderungen an Modernisierungsankündigung galten nicht.

Gasherd gegen Induktionsherd

Der Austausch eines Gasherds durch einen Induktionsherd stellt eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar. Der Mieter hat Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Soll der Gasherd einer Mietwohnung durch einen Induktionsherd ausgetauscht werden, so stellt dies ebenfalls eine nach § 555 d Abs. 1 BGB vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar.

Dem Mieter steht aber nach § 555 d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 500 Euro wegen der notwendigen Neubeschaffung von induktionsfähigen Töpfen und Pfannen zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 103 C 196/16) entschieden.

In dem Fall ging es um Folgendes: Die Mieter einer Wohnung verwehrten nämlich ihren Vermietern den Austausch des Gasherds durch einen modernen Induktionsherd. Die Vermieter sahen sich daher gezwungen, Klage zu erheben.

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied in seinem Urteil zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe laut BGB ein Anspruch auf die Duldung des Austauschs des Gasherds durch einen Induktionsherd zugestanden. Denn bei diesem Austausch habe es sich durchaus um eine Modernisierungsmaßnahme gehandelt, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht worden sei. Ein Induktionsherd erreiche ebenso schnell die Hitze und sei ebenso leicht regulierbar wie bei einem Gasherd.

Zugleich reduziere sich aber die Unfallgefahr, da eine offene Flamme nicht vorhanden ist. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Induktionsherd nach dem Berliner Mietspiegel 2015 als wohnwerterhöhend eingestuft werde.

Den Mietern habe nach Ansicht des Amtsgerichts aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch als Vorschuss zugestanden, da sie durch den Einbau des Induktionsherds neue Töpfe und Pfannen gebraucht haben. Als angemessen erachtete das Gericht den bereits genannten Betrag von 500 Euro. Dabei sei kein Abzug neu für alt vorzunehmen sei. Der Grund: Die Töpfe und Pfannen unterliegen praktisch keinem Verschleiß, urteilte das Amtsgericht.kostenlose-urteile.de/nd

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