Wehrdienst Ost oder West und die Rente
leserpost
Zu diesem Beitrag gab es im Ratgeber vom 27. Januar 2021 aufgrund von vielen Leserfragen per Telefon und E-Mails ergänzende Anmerkungen vom Autor.
Dazu möchte ich noch Folgendes hinzufügen: Dass Längerdienende und Berufssoldaten von der geringeren Bewertung von Wehrdienstzeiten bei der NVA ausgenommen wären, mag vielleicht für die zutreffen, die von Anfang an eine Offizierslaufbahn einschlugen. Soldaten auf Zeit, sei es für 3, 10 oder 12 Jahre, konnten mit ihren Verdiensten in den ersten 18 Monaten ihres Dienstes niemals Entgeltpunkte von 0,75 EP (NVA) geschweige denn von 1,0 EP (Bundeswehr) erreichen.
Die speziellen Gesetzgebung des Anspruchs- und Anwartschaftüberführungsgesetzes (AAÜG) für bestimmte Personengruppen in der DDR und deren Auslegung durch die entsprechenden Behörden der BRD schließt die Bewertung mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen - günstigeren - Pauschalbewertung von Wehrdienstzeiten aus, da auch die ersten 18 Monate (Wehrdienst kraft Gesetzes) dem AAÜG zugeschlagen werden.
Jörg Albrecht, 13057 Berlin
Die Beiträge in dieser Rubrik sind keine redaktionellen Meinungsäußerungen. Die Redaktion behält sich das Recht von Sinn wahrender Kürzungen vor.
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.