Lockdown-Kosten nicht mit anrechnen

hartz-iv-regelbedarf

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Das Landessozialgericht (Az. L 9 AS 862/20 B ER) in Erfurt verpflichtete das Jobcenter zur Beschaffung der Geräte, damit die Schülerin in der Pandemie von zu Hause aus am Unterricht teilnehmen kann.

Die Mutter, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, hatte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht beantragt. Das Jobcenter und das Sozialgericht Nordhausen lehnten das ab.

Das Landessozialgericht gab der Beschwerde dagegen statt. Das Jobcenter wurde per einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Schülerin ein kostengünstiges internetfähiges Gerät nebst Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann das Jobcenter die Kosten von maximal 500 Euro übernehmen. Die Anschaffungen seien zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Chancengleichheit nötig.

Die Kosten stellen einen nach Sozialgesetzbuch II »anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar«. Der sei im Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger nicht berücksichtigt. Der Regelbedarf sei »unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst«, so das Gericht. AFP/nd

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