Nicht vergütungspflichtige Tätigkeiten
BAG-Urteile zum problem der Dienstkleidung
Wer schon zu Hause seine Dienstkleidung anlegt, obwohl auch der Arbeitgeber hierfür Raum und Zeit bereitstellt, kann für das Umziehen keine zusätzliche Vergütung verlangen.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 31. März 2021 (Az. 5 AZR 292/20 und Az. 5 AZR 148/20) im Fall von zwei Wachpolizisten, die beim Land Berlin für den Objektschutz angestellt waren. Die beiden klagenden Männer arbeiten im Objektschutz und bewachen Botschaften und Museen.
Während der Arbeit tragen sie eine Uniform, die mit dem Aufdruck »POLIZEI« versehen ist, und auch eine Dienstwaffe. Das Land stellte Waffenschließfächer, Spinde und Umkleideräume zur Verfügung.
Einer der Kläger nimmt nach der Arbeit seine Waffe mit nach Hause und zieht sich dort auch um. Der andere nutzt den Waffenschrank, was zu einem Umweg bei den Arbeitswegen führt.
Beide wollten den vollen Weg von zu Hause zum Einsatzort als Arbeitszeit vergütet bekommen, der erste Kläger zudem die Umzieh- und Rüstzeiten. Nach den Erfurter Urteilen muss das Land nur den Umweg des zweiten Klägers als Arbeitszeit vergüten. Darüber hinaus blieben die Klagen ohne Erfolg.
»Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt«, urteilte das BAG.
Ebenfalls nicht vergütungspflichtig seien auch die Wege zur und von der Arbeit, sofern sie nicht gezwungenermaßen in auffälliger Dienstkleidung zurückgelegt werden müssen.
Dies sei hier nicht der Fall. Lediglich der Umweg zum Wegschließen der Waffe sei als notwendige Arbeitszeit zu vergüten. AFP/nd
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