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Innenminister: Bundesweiter Erlass gegen Reichskriegsflaggen und Reichsfahnen steht

Die Innenminister von Bund und Ländern wollen einheitlich gegen das Zeigen dieser Flaggen vorgehen

  • Lesedauer: 3 Min.

Stuttgart. Die Innenminister von Bund und Ländern wollen nun einheitlich gegen das Zeigen von Reichsfahnen und Reichskriegsflaggen aus der Kaiser- und NS-Zeit in der Öffentlichkeit vorgehen. Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Thomas Strobl, sagte der Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart, der sogenannte Mustererlass für Polizei und Ordnungsbehörden liege jetzt vor. »Damit haben wir eine Lösung gefunden für eine bundesweit einheitliche Handhabe«, erklärte der baden-württembergische CDU-Politiker vor der Konferenz der Innenminister in der kommenden Woche im südbadischen Rust.

In den Fokus der Öffentlichkeit waren die Flaggen geraten, als Corona-Leugner, Reichsbürger und Rechtsextremisten im August 2020 in Berlin versucht hatten, mit schwarz-weiß-rot gestreiften Reichsfahnen das Reichstagsgebäude zu stürmen. Danach waren Länder wie Bayern vorgeprescht und hatten eigene Regelungen gefunden. Strobl wollte dagegen eine gemeinsame Lösung. »Bei so einem Thema halte ich es für unangebracht und konnte das nicht nachvollziehen, wenn einzelne Länder eine Insellösung machen.«

Die Fahnen werden nach Auffassung der Innenminister vermehrt von rechtsextremistischen Gruppen als Symbol und Ersatz für die verbotene Hakenkreuzfahne genutzt. Mit dem Erlass bekämen die Behörden einen Rahmen, um »konsequent gegen den Missbrauch von Reichsflaggen, Reichskriegsflaggen und anderen Symbolen, insbesondere durch Angehörige der rechtsextremen Szene, vorzugehen«, erklärte Strobl. So werden konkrete Hinweise gegeben, wann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegen kann.

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Etwa wenn solche Flaggen an einem Ort oder Datum mit historischer Symbolkraft gehisst werden. Auch wenn ausländerfeindliche Parolen skandiert werden, dürfen solche Fahnen nicht gezeigt werden. Ebenso sind sie tabu bei »paramilitärisch anmutenden Versammlungen, beispielsweise durch Kombination mit Trommeln, Fackeln, Uniformen, Marschieren in Formation oder dem Bestehen des Anscheins einer Anlehnung an Fahnenaufmärsche der Nationalsozialisten«, heißt es.

Unter den Begriff Reichskriegsflaggen fallen demnach die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes und Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935, die Reichsflagge ab 1892 sowie Flagge des »Dritten Reichs« von 1933 bis 1935. Besteht Gefahr für die öffentliche Ordnung sollen Polizei und Ordnungsbehörden das Zeigen unterbinden und die Fahnen sicherstellen. Die Fahnenschwenker müssen wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Verfahren rechnen. dpa/nd

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