Vodafone darf nicht Neupreis verlangen

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Gelegentlich kommt es vor, dass Kunden mit Internet- bzw. Telefonvertrag den vom Telekommunikationsanbieter geliehenen oder gemieteten Router nach dem Ende der Vertragslaufzeit nicht zurückgeben. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vodafone-Konzerns mussten die Ex-Kunden dann für das Gerät bis zu 250 Euro bezahlen.

Gegen diese Art des Abzockens zog die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) vor Gericht und hatte beim Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 83/20) mit Urteil vom 3. Februar 2021 Erfolg.

Wenn Kunden kündigten und dann - entgegen den Vertragsbedingungen - den gemieteten oder geliehenen Router behalten, stehe dem Telekommunikationsanbieter natürlich Schadenersatz zu, erklärte das Landgericht. Das Unternehmen dürfe ihnen aber nicht den Neupreis in Rechnung stellen, sondern nur den Preis eines gebrauchten Geräts. Vodafone müsse ja in diesen Fällen keinen neuen Router als Ersatzgerät kaufen - das Unternehmen verfügeschließlich über eine Vielzahl von Geräten, die es einsetzen könne.

In diesem Zusammenhang kam die Verbraucherzentrale NRW zu einem beachtenswerten weiteren Erfolg für die Verbraucher: Denn das Landgericht erklärte auch die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vodafone zur Rücksendung des Geräts für unwirksam. Misslang die Rücksendung, sollten die Kunden auch dann Schadenersatz für den Router zahlen, wenn sie für die fehlgeschlagene Rücksendung nicht verantwortlich waren. Diese Regelung widerspricht den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz. OnlineUrteile.de

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