»Servicepauschale« nicht mehr zulässig

Urteil gegen debeka

  • Lesedauer: 2 Min.

Wie der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 4/20) in Karlsruhe am 2. Juli 2021 mitteilte, nahm die Debeka Bausparkasse ihre Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Die Debeka hatte 2017 eine »Servicepauschale« eingeführt. »Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse« sollten die Bausparer je nach Tarif jährlich 12 oder 24 Euro bezahlen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt das für unzulässig und klagte. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz gaben den Verbraucherschützern Recht. Die Debeka nahm nun aber ihre angestrebte Revision zurück.

Mit dem nunmehr rechtskräftigen Urteil des OLG Koblenz (Az. 2 U 1/19) ist die Debeka-Klausel unwirksam. Sie benachteiligte die Kundinnen und Kunden unangemessen. Zur Begründung hatte schon das OLG auf ein Urteil verwiesen, mit dem der BGH 2016 eine »Darlehensgebühr« für Bausparverträge als unzulässig verworfen hatte. 2017 hatte der BGH entschieden, dass eine Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase der Bausparer unzulässig ist. Nach diesen Urteilen dürfen Bausparkassen keine Extragebühren für Leistungen verlangen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind oder die überwiegend in ihrem eigenen Interesse liegen.

Nach dem Koblenzer Urteil erfolgt auch die Verwaltung der eingezahlten Bauspargelder maßgeblich im Interesse der Bausparkasse, »um ihre vertraglich übernommene Pflicht zur Verschaffung des Darlehens erfüllen zu können«. Die Verbraucherzentrale Sachsen forderte die Verbraucherinnen und Verbraucher auf, rechtswidrig erhobene Gebühren zurückzufordern. Das rechtskräftige Urteil des OLG Koblenz gelte formal zwar nur für die Debeka, doch es dürfte dementsprechend auch für andere Bausparkassen gelten, betonten die Verbraucherschützer in Leipzig. Eine Abschlussgebühr für Bausparverträge ist nach BGH-Rechtsprechung allerdings zulässig. AFP/nd

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