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Dem Miterhöhungsschreiben muss der ortsübliche Mietspiegel nicht beiliegen

Was Mieter wissen sollten

  • Lesedauer: 2 Min.

Was das konkret bedeutet, hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, auch darüber, ob bei einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete der Mietspiegel beiliegen muss.

Wenn ein Vermieter sich in seinem Mieterhöhungsschreiben auf einen allgemein zugänglichen Mietspiegel beruft, muss er das Dokument nicht auch noch beilegen. Darauf weist der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. »Als allgemein zugänglich gilt ein Mietspiegel dabei auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr verkauft wird«, so der Verbandspräsident und Rechtsanwalt Konrad Adenauer über eine aktuelle Entscheidung, die der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 167/20) im Urteil vom 7. Juli 2021 getroffen hat.

Die Bundesrichter gaben darin einer Vermieterin Recht, die im Jahr 2018 dem Mieter ihrer Nürnberger Wohnung geschrieben und um Zustimmung zu einer Mieterhöhung gebeten hatte. Um 73,50 Euro sollte die monatliche Miete steigen, das entsprach einer Anpassung um 15 Prozent an die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Vergleichsmiete für die Wohnung leitete die Vermieterin in ihrem Schreiben rechnerisch aus dem allgemein zugänglichen Nürnberger Mietspiegel her, ohne dieses Dokument beigefügt zu haben.

Es war dem betroffenen Mieter zuzumuten, sich den Mietspiegel auch gegen eine kleine Schutzgebühr selbst zu besorgen, befand der BGH.

»Eine Schutzgebühr von wenigen Euro wird häufig verlangt, weil der örtliche Mieterverein und der Ortsverein von Haus & Grund ihren hohen Aufwand für die gemeinsame Erstellung des Mietspiegels kompensieren müssen«, erklärt dazu Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Er warnt aber zugleich: »Auch wenn das Mieterhöhungsschreiben ohne Mietspiegel zulässig ist, lauern bei der Begründung der Mieterhöhung in der Praxis viele Fehler.«hausundgrund-verband.de/nd

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