Erleichterungen für Steuerpflichtige

Das Bundesfinanzministerium nimmt zu steuerlichen Konsequenzen aus den gestiegenen Energiekosten Stellung

  • Dr. Rolf Sukowski
  • Lesedauer: 2 Min.

Den Finanzämtern stehen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen eine Reihe von sogenannten Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung. Genannt werden insbesondere die Steuerstundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung von Steuerzahlungen. Die Finanzämter sind angehalten, im Einzelfall »unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen« den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll auszuschöpfen. Dabei sind bei der Nachprüfung der Voraussetzungen von bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Und es soll eine zeitnahe Entscheidung unter Einbeziehung der aktuellen Situation erfolgen.

Was heißt das konkret?

Es muss aber immer ein plausibler Zusammenhang zwischen den Problemen bei den steuerlichen Zahlungsverpflichtungen und den Energiekosten (»entscheidungserheblichen Tatsachen«) hergestellt werden, um die »Billigkeitsgründe« für sich in Anspruch nehmen zu können. Das könnte das zeitliche Zusammenfallen der Zahlungsfälligkeit von Einkommensteuer und Energieabrechnungen sein, beispielsweise durch Betriebskostenerhöhungen. Mitunter ballt sich im November/Dezember bei Rentner*innen die Nachzahlung für 2021 mit einer erhöhten Vorauszahlung für das IV. Quartal 2022 und wenn dann die Erhöhung der Energiekosten noch obendrauf kommt ….

Wichtig ist der Hinweis: Steuerstundungen und Anpassung von Vorauszahlungen sind auch ohne gestiegene Energiekosten bei entsprechender Begründung jederzeit möglich. Es könnte bei der Entscheidung durch das Finanzamt jedoch die notwendige Kulanz geringer sein.

Des Weiteren wird in dem hier zitierten Schreiben des Bundesfinanzministeriums auf die Gültigkeit der bereits beschlossenen Fristverlängerungen für die Steuererklärungen 2020 bis 2024 laut BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 verwiesen.

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