Licht an!

  • Fabian Lambeck
  • Lesedauer: 1 Min.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ist unberechenbar. Mal entscheidet es überraschend zugunsten von Kindern aus Hartz IV-Familien, nur um ein paar Monate später Sozialhilfeempfängern in den Rücken zu fallen. Oder wie soll man das Urteil gegen einen Bielefelder Sozialhilfeempfänger verstehen, der aufgrund seiner Sparsamkeit einen Teil der im voraus gezahlten Stromkosten zurückerstattet bekam? Die Stadt Bielefeld wertete dies als Einkommen und kürzte die Sozialhilfe um genau diesen Betrag. Das BSG gab nun der Kommune recht.

Vergeblich hatte der Anwalt des Mannes in der Verhandlung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen. Sein Mandat werde gegenüber jenen benachteiligt, die einen geringeren Stromkostenabschlag zahlen. Außerdem sei der Guthabensbetrag dem Schonvermögen zuzurechnen. Schade, dass sich die Kasseler Richter dieser Argumentation nicht anschließen wollten. Somit verpasste man auch die Chance, hier ein Zeichen zu setzen. Was spräche dagegen, den sparsamen Umgang mit Strom zu honorieren? Zumal die Begründung des Gerichts an Zynismus kaum zu überbieten ist. Der Sozialhilfeempfänger habe es selbst in der Hand, so die Richter, seinen Energieverbrauch an die Stromkostenabschläge anzupassen. Also, liebe Sozialhilfeempfänger: Das Licht auch tagsüber brennen lassen und auf keinen Fall Energiesparlampen kaufen! Sonst laufen Sie Gefahr, dass man Ihnen die Sozialhilfe kürzt!

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