Ausnahmen von der Entgeltpflicht bei Härtefällen
Straßenreinigung / Ausführungsvorschrift
Mehrfach haben wir im Ratgeber über den Streit zwischen Grundstückseigentümern und der Berliner Straßenreinigung (BSR) geschrieben. So hatten in Entscheidungen des Berliner Kammergerichts und des Bundesgerichtshofes die Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Recht erhalten. Sie brauchten keine Straßenreinigungsgebühren zu zahlen.
Im Juli dieses Jahres nun wurden entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen, die § 5 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) konkretisieren.
Nunmehr bestehen Ausnahmen von der Entgeltpflicht bei Anlieger- und Hinterliegergrundstücken. Die Grundstückseigentümer können ganz oder teilweise von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, wenn sich hieraus unzumutbare Härten ergeben, das heißt, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern »in grob unbilliger und offensichtlicher Weise benachteiligt werden würde«. Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin unterliegen nicht der Härtefallregelung.
So kann eine unzumutbare Härte vorliegen, wenn die Größe des Grundstücks in keinem Verhältnis zur davon ausgehenden Verschmutzung steht. Das wird gemessen an der Zahl der das Grundstück nutzenden Personen. Als weitere unzumutbare Härte gilt, wenn die Nutzung des Grundstücks bei Erhebung des Straßenreinigungsentgelts nicht rentabel ist. Auch Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Seen und Denkmalpflege, Sportplätze, Kleingartenanlagen, Friedhöfe und Parkanlagen, die die Nutzung privater Grundstücke einschränken, werden unzumutbarer Härte zugerechnet.
Die Ausführungsvorschrift bestimmt auch, dass eine unzumutbare Härte vorliegt, wenn bei den Grundstücken zusätzlich zu dem entsprechenden Entgelt eine C-Straße oder eine Privat-straße des öffentlichen Verkehrs zu reinigen ist. Hier kann hinsichtlich der A-Straße oder der B-Straße ein anteiliges Entgelt nach § 7 StrReinG zugelassen werden (Straßeneinteilung nach Bedeutung und Nutzung).
Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft des Grundstücks verbundenen Entgeltpflicht zulassen. Der Grundstückseigentümer muss bei einem Antrag auf Ausnahmeregelungen die Gründe nachweisen. Und der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Die zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen ist das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin – Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben –, Große Leege Str. 103, 13055 Berlin. Über die Anträge entscheidet dieses Amt im Einvernehmen mit der BSR.
Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.
Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.
Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.
Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.